Rechtsprechung / FG Düsseldorf / 2002

FG Düsseldorf Beschluss vom 08.01.2002 – 5 V 5796/01 A (U)

ECLI:DE:FGD:2002:0108.5V5796.01A.U.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_1

Der Antragsteller betreibt unter anderem ein Fitness-Studio und bietet hierbei in Form einer "Mitgliedschaft" im "Club" verschiedene Leistungen an. Nach den bei den Akten befindlichen Vertragsgestaltungen waren dies bis zum Jahr 1995 die drei Bereiche "Aerobic", "Sauna" und "Fitnesstraining/Bodystyling".

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Ab 1996 ist ein weiterer, als "Kinderbereich" ausgewiesener Nutzungsbereich aufgeführt, ab ca. 1998 werden folgende Einzelbereiche angeboten:

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"Aerobic und Gymnastik", Gesundheitssport", "Kinderbereich", "Wellness &Fitness", "Bodystyling" sowie "Sauna &Nassbereich".

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_2

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird darauf hingewiesen, dass das vereinbarte Entgelt keine Pauschalvergütung darstelle, sondern die Summe der separaten und einzeln ausgewiesenen Leistungen. Einzelpreise hierfür sind allerdings in den vorliegenden Verträgen nicht ausgewiesen.

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Ab ca. 1999 wird der Nutzungumfang wie folgt neu definiert:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_3

"Fitnessbereich", "Cardiobereich", "Teilnahme an allen Kursen" sowie "Sauna- und Nassbereich". Der Beitrag wird nun getrennt aufgeführt in "Beitrag Sportbereiche" und "Sauna- und Nassbereich". Der ausgewiesene Anteil "Sauna- und Nassbereich" beträgt hierbei offenbar immer 40% des Gesamtentgelts, unabhängig vom Umfang der gewählten Sportbereiche.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_4

Zum Jahreswechsel 1999/2000 sind die "Mitglieder" vom Antragsteller angeschrieben worden, dass die (offenbar noch bestehenden älteren) Verträge dergestalt umgestellt werden müßten, dass nunmehr der bisherige Beitrag für den Sportbereich von 75 % auf 60 % des Gesamtentgelts abgesenkt werde, während der Beitrag für den Sauna- und Nassbereich von bisher 25 % auf 40 % des Gesamtentgelts erhöht werde, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich an der Gesamtsumme nichts ändere.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_5

Der Antragsteller hat in den Streitjahren die "Mitgliedsbeiträge" jeweils zu 25 % (bzw. später zu 40 %) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz versteuert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_6

Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Antragsgegner zu der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fitness-Studio ("Mitgliederbeiträge") dem vollen Steuersatz unterlägen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_7

Er änderte die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 sowie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1/2000, 2/2000, 4-7/2000 entsprechend und erließ für 1999 und 3/2000 erstmalige Bescheide, in denen die "Mitgliederbeiträge" aus dem Fitness-Studio dem vollen Steuersatz unterworfen wurden.

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Hiergegen hat der Antragsteller erfolglos Einspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_8

Gleichzeitig hat er, nachdem entsprechende Aussetzungsanträge beim Antragsgegner abgelehnt worden waren, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_9

Er bringt vor, dass die auf die Nutzung der Sauna entfallenden Entgeltsanteile nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien. Hinsichtlich der Saunanutzung sei jeweils eine eigenständige Vereinbarung mit den "Mitgliedern" getroffen worden, so dass insoweit - entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners - keine einheitliche Leistung vorliege. Auch wenn grundsätzlich mehr als eine der angebotenen Leistungen gebucht worden sei, ändere dies nichts daran, dass die Saunanutzung auch einzeln angeboten worden sei und ein eigener, selbständiger Teil des Vertrages bleibe.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_10

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 - 1999 und der Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheide 1 - 7/2000 auszusetzen, soweit darin Umsatzsteuerbeträge nachgefordert werden.

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Der Antragsgegner benatragt

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den Antrag abzulehnen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_11

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vom 21.09.2001 ist er der Auffassung, dass im zu entscheidenden Fall eine dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 28.09.2000, V R 14/99, BStBl 2001,78 vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zugrunde liege.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_12

Auch vom Antragsteller werde gegen ein Pauschalentgelt nicht nur die Benutzung der Einrichtungen des Fitness-Studios gestattet, sondern auch die Nutzung der Sauna.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_13

In keinem Fall sei von einem "Mitglied" eine Vereinbarung über die alleinige Benutzung der Sauna geschlossen worden, sondern neben der Nutzung des Fitnessbereichs sei bei allen Verträgen auch die Nutzung der Sauna mit vereinbart worden.

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Der Antrag ist nicht begründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_14

Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 28.5.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_15

Bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner zu Recht die Einnahmen des Antragstellers aus den "Mitgliedsbeiträgen" in vollem Umfang mit dem vollen Steuersatz der Umsatzbesteuerung unterworfen haben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_16

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern, zu denen nach einhelliger Auffassung auch "Saunabäder" zu zählen sind.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_17

Werden allerdings diese Saunabäder sog. "Clubmitgliedern" neben der Benutzung anderer, nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz begünstigter Einrichtungen gegen ein Pauschalentgelt geboten, liegt eine Leistung eigener Art vor, die nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz begünstigt ist. Inhalt dieser Leistung ist das Recht, die Einrichtungen insgesamt mit allen damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten (die auch eingeschränkt sein können) in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 28.09.2000 V R 14/99, BStBl 2001, 78 m.w.N.)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_18

Diese einheitliche Leistung kann auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die Leistungsbestandteile wieder in einzelne Leistungen zerlegt werden, die teilweise die Voraussetzungen einer Steuerermäßigungsvorschrift erfüllen (BFH-Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_19

Soweit der Antragsteller in den Verträgen für die Saunabenutzung kein gesondertes Entgelt ausgewiesen hat (nach Lage der Akten bis mindestens1998) ist dies eindeutig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_20

Aber auch durch die ab 1999 einsetzende Handhabung, getrennte Entgelte für den Sportbereich und den Sauna- und Nassbereich auszuweisen (offenbar zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge), ändert sich hieran nichts.

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Leistungsinhalt bleibt auch insoweit die einheitliche Nutzung der Einrichtung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_21

Dass dies offenbar auch von allen Vertragsschließenden so gesehen worden ist, zeigt das Schreiben des Antragstellers an alle "Mitglieder" wegen der geplanten "Umstellung" der Verträge. Gerade weil sich hierdurch der insgesamt zu zahlende Betrag nicht ändern sollte, wird deutlich, dass nicht die aufgeführten Einzelnutzungen, sondern das einheitliche Nutzungsrecht der Gesamtanlage und das hierfür zu entrichtende Gesamtentgelt entscheidend war. Auch dass das Entgelt für die Nutzung des Sauna- und Nassbereichs - unabhängig davon, in welchem Umfang Leistungen aus dem Sportbereich gebucht wurden - immer 40 % des Gesamtentgelts beträgt, zeigt, dass der Sauna- und Nassbereich nur einer kalkulatorischen Aufspaltung des Gesamtentgelts dient. Im übrigen dürfte es nach Kenntnis des Senats heute zum üblichen Leistungsumfang derartiger Fitness-Studios gehören, dass im Benutzungsentgelt auch die Nutzung des Nass- und Saunabereichs enthalten ist. Der durchschnittliche Nutzer erwartet, dass er sich nach schweißtreibender sportlicher Betätigung in einem Nassbereich säubern und (in einer Sauna) entspannen kann. insoweit dürfte ein derartiges einheitliches Leistungsangebot marktüblich sein. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass offenbar keines der "Mitglieder" auf die Nutzung des Nass- und Saunabereichs verzichten wollte.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_22

Der Antragsgegner dürfte daher zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Grundsätze des o.a. BFH-Urteils vom 28.09.2000 auch auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung Anwendung finden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_23

Nur soweit eine ausschließliche Nutzung des Saunabereichs vereinbart worden wäre, käme die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz in Betracht. Derartige Vereinbarungen sind aber offenbar nicht getroffen worden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-01-08/5-v-5796-01-a-u#rd_24

Hinsichtlich des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids 3/2000 ist der Antrag zudem unzulässig, weil mit diesem Bescheid nur eine Umsatzsteuererstattung festgesetzt wird, deren (vorläufige) Erhöhung nicht durch Aussetzung der Vollziehung sondern allenfalls durch eine einstweilige Anordnung erreicht werden könnte (Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung § 69 RdNr. 33 m.w.N.)

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.