Rechtsprechung / EuGH / 2025

EuGH Beschluss vom 01.08.2025 – C-865/24

ECLI:EU:C:2025:639

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

1 August 2025 ( *1 )

„Rechtsmittel – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe – Berufsverband – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung“

In der Rechtssache C‑865/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Dezember 2024,

Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Orde van Vlaamse Balies mit Sitz in Brüssel,

Bernard Derveaux, wohnhaft in Kortenberg (Belgien),

vertreten durch P. de Bandt und T. Ghysels, Avocats,

Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles mit Sitz in Brüssel und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer, vertreten durch T. Bontinck und A. Guillerme, Avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Maurice Krings, wohnhaft in Brüssel,

Kläger im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Lejeune und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Bundesrechtsanwaltskammer mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch J.‑P. Buyle, Avocat, und D. van Gerven, Advocaat,

Ordre des avocats de Genève mit Sitz in Genf (Schweiz), vertreten durch B. Gentil und F. Zimeray, Avocats,

Republik Estland,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und C. Georgieva sowie C. Giolito und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vertreten durch M. Almeida Veiga sowie L. Havas und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS,

auf Vorschlag der Richterin R. Frendo, Berichterstatterin,

nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina,

folgenden

Beschluss§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles, der Orde van Vlaamse Balies (flämische Anwaltskammer), Bernard Derveaux, der Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles und die anderen namentlich im Anhang aufgeführten Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2024, Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u. a./Rat (T‑797/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:670), mit dem dieses Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung

–

von Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 259 I, S. 3), soweit er Art. 5n Abs. 2 und 4 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in Bezug auf Rechtsberatung ersetzt,

–

von Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 (ABl. 2022, L 322 I, S. 1), soweit er Art. 5n Abs. 2 und 4 bis 11 der Verordnung Nr. 833/2014 in Bezug auf Rechtsberatung ersetzt, und

–

von Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014 (ABl. 2023, L 59 I, S. 6), soweit er einen Art. 12b Abs. 2a in Bezug auf Rechtsberatung in die Verordnung Nr. 833/2014 einfügt,

abgewiesen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_2

Mit dem am 24. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Schriftsatz hat der Ordre des avocats du barreau de Luxembourg (im Folgenden: OBL) nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen zu werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_3

Dieser Antrag wurde den Parteien vom Kanzler des Gerichtshofs gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, zugestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_4

Der Rat der Europäischen Union und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik haben innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Antrag Stellung genommen, ohne Einwände dagegen zu erheben.

Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_5

Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten, wobei Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten einerseits und den genannten Organen andererseits davon ausgenommen sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_6

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Bestimmung anhand des Gegenstands des betreffenden Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem Begriff „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des zu erlassenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia,C‑454/24 P, EU:C:2024:1062, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_7

Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia,C‑454/24 P, EU:C:2024:1062, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_8

Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können. Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchen zu bewirken vermag (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia,C‑454/24 P, EU:C:2024:1062, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_9

Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die den Unionsgerichten vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden. Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden, und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia,C‑454/24 P, EU:C:2024:1062, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_10

So kann ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia,C‑454/24 P, EU:C:2024:1062, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_11

Anhand dieser Voraussetzungen ist die Begründetheit des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe des OBL zu prüfen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_12

Was zunächst die Voraussetzung der Repräsentativität betrifft, so gibt der OBL in seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe an, dass er 3665 Rechtsanwälte vereine, die ihren Beruf im Gerichtsbezirk Luxemburg (Luxemburg) ausübten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_13

Darüber hinaus ergibt sich aus den Art. 5 und 7 sowie aus Art. 39 Abs. 1 der Loi du 10 août 1991 sur la profession d’avocat (Gesetz vom 10. August 1991 betreffend den Anwaltsberuf, Mémorial A 1991, S. 1110), die in diesem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erwähnt wird und diesem Antrag beigefügt ist, dass niemand den Anwaltsberuf ausüben darf, wenn er nicht in der Liste einer der in Luxemburg niedergelassenen Rechtsanwaltskammern, d. h. die des Bezirks Luxemburg oder die des Bezirks Diekirch (Luxemburg), eingetragen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_14

Daraus folgt, dass der OBL repräsentativ für die Rechtsanwälte ist, die ihren Beruf im Bezirk Luxemburg ausüben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_15

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Berufsverbände, denen die Rechtsanwälte angehören müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_16

Eine Anforderung, wonach eine Berufsorganisation alle Rechtsanwälte eines Mitgliedstaats vertreten muss, um die sich aus der in den Rn. 8 und 10 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung ergebende Voraussetzung der Repräsentativität zu erfüllen, könnte zu einer unterschiedlichen Behandlung von Rechtsanwälten führen, je nachdem, ob sie ihren Beruf in einem Mitgliedstaat mit nur einem einzigen nationalen Berufsverband oder in einem Mitgliedstaat mit mehreren örtlichen Verbänden ausüben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_17

Somit ist davon auszugehen, dass ein örtlicher Berufsverband, dem in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ansässige Personen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs angehören müssen, als repräsentativ anzusehen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_18

Da der OBL alle in einem Teil Luxemburgs tätigen Rechtsanwälte umfasst, kann diese Anwaltskammer somit als repräsentative Berufsorganisation angesehen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_19

Zweitens ergibt sich hinsichtlich der Voraussetzung des Schutzes der Interessen seiner Mitglieder aus Art. 23 des Gesetzes vom 10. August 1991 betreffend den Anwaltsberuf, auf den sich der OBL beruft, dass sein Vorstand in allen Fällen, in denen insbesondere der Schutz eines Rechtsanwalts dies erfordert, alle gebotenen Vorsichtsmaßnahmen treffen und die zuständigen Justizbehörden anrufen kann, um für die Anordnung der Maßnahmen zu sorgen, die er für notwendig oder sachdienlich hält. Daher kann der OBL als repräsentativer Verband angesehen werden, dessen Zweck u. a. im Schutz der Interessen seiner Mitglieder besteht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_20

Drittens sind die dritte und die vierte Voraussetzung, die in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses genannt sind, gemeinsam zu prüfen, um dabei zu untersuchen, ob die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors betreffen, und ob daher die Interessen der Mitglieder des betreffenden Berufsverbands durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_21

Der OBL macht im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmungen, deren Gültigkeit durch das angefochtene Urteil bestätigt worden sei, erhebliche Einschränkungen des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen der Rechtsberatung für die russische Regierung und für in Russland ansässige juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit sich brächten. Diese Einschränkungen würden Fragen zum Recht auf anwaltliche Beratung, zum Berufsgeheimnis und zur Rolle des Rechtsanwalts in einer Demokratie aufwerfen. Daher sei der Beruf des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit im gesamten Gebiet der Union, einschließlich Luxemburg, von diesen Bestimmungen betroffen. So habe sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil zu Fragen geäußert, die insbesondere die Tragweite des Schutzes des Berufsgeheimnisses gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und jene des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht im Sinne von Art. 47 dieser Charta beträfen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_22

Es ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel, mit dem die Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen, tatsächlich Grundsatzfragen der Bedingungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im gesamten Gebiet der Union, einschließlich des Bezirks Luxemburg, für den der OBL zuständig ist, aufwirft und dass das zu erlassende Urteil die Interessen der Mitglieder dieses OBL in erheblichem Maße beeinträchtigen kann.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_23

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist dem Antrag des OBL auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer stattzugeben.

Zu den Verfahrensrechten des Streithelfers

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_24

Der OBL hat gemäß Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung, die gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Übermittlung aller den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke, sofern diese nicht beantragt haben, dass bestimmte Belegstücke oder Dokumente von dieser Übermittlung ausgenommen werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_25

Da der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingereicht worden ist, kann der OBL gemäß Art. 132 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 derselben auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, innerhalb eines Monats nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Übermittlung einen Streithilfeschriftsatz einreichen, wobei diese Frist um die in Art. 51 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert wird.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_26

Darüber hinaus kann der OBL mündliche Erklärungen abgeben, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Kosten

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_27

Gemäß Art. 137 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-08-01/c-865-24#rd_28

Da im vorliegenden Fall dem Antrag des OBL auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben worden ist, bleibt die Entscheidung über die mit dessen Streitbeitritt verbundenen Kosten vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.

Der Ordre des avocats du barreau de Luxembourg wird in der Rechtssache C‑865/24 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen.

2.

Dem Ordre des avocats du barreau de Luxembourg wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen durch den Kanzler zugestellt.

3.

Dem Ordre des avocats du barreau de Luxembourg wird eine Frist von einem Monat zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, die mit dem Datum der in Nr. 2 des vorliegenden Tenors genannten Zustellung beginnt.

4.

Die Entscheidung über die mit der Streithilfe des Ordre des avocats du barreau de Luxembourg verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

Unterschriften

Anhang

Ordre des barreaux francophones et germanophones de Belgique mit Sitz in Brüssel,

Marie Dupont, wohnhaft in Horion-Hozémont (Belgien),

Stéphane Gothot, wohnhaft in Lüttich (Belgien),

Emmanuel Plasschaert, wohnhaft in Brüssel,

Pierre Sculier, wohnhaft in Brüssel,

Xavier Van Gils, wohnhaft in Villers-la-Ville (Belgien).

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.