Rechtsprechung / EuGH / 2025

EuGH Beschluss vom 30.06.2025 – C-454/24

ECLI:EU:C:2025:508

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. Juni 2025 ( *1 )

„Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zurückweisung“

In der Rechtssache C‑454/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2024,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), zunächst vertreten durch D. Ceran, C. De Falco, H. Ehlers und K.‑Ph. Wojcik, dann durch D. Ceran, C. De Falco und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. ‑G. Kamann und F. Louis, Avocat,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Auvret und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Dexia SA, vertreten durch H. Gilliams, Advocaat, und J.‑M. Gollier, Avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Bundesverband deutscher Banken e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Berger, A. Komninos, Dikigoros, und Rechtsanwalt M. Weber,

Fédération bancaire française mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch C. Duriez, A. Gosset-Grainville und M. Trabucchi, Avocats,

Österreichischer Sparkassenverband (ÖSPV) mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte A. Brenneis und G. Eisenberger sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Europäisches Parlament, vertreten durch G. C. Bartram, O. Denkov, J. Etienne, M. Menegatti und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, M. Chavrier, E. d’Ursel und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag des Berichterstatters B. Smulders,

nach Anhörung des Generalanwalts D. Spielmann

folgenden

Beschluss§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T‑411/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:216), mit dem das Gericht den Beschluss des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für 2022 (SRB/ES/2022/18) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Dexia SA betrifft. Dexia beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_2

Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia (C‑454/24 P, EU:C:2024:1061), vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia (C‑454/24 P, EU:C:2024:1062), und vom 19. Dezember 2024, SRB/Dexia (C‑454/24 P, EU:C:2024:1063), sind die Fédération bancaire française, der Österreichische Sparkassenverband (ÖSPV) und der Bundesverband deutscher Banken e. V. als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Dexia zugelassen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_3

Mit Schriftsätzen, die am 7., 11. bzw. 13. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank Oyj gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Dexia zugelassen zu werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_4

Nachdem der Kanzler des Gerichtshofs den Parteien die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, zugestellt hatte, haben der SRB, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament innerhalb der gesetzten Fristen Stellungnahmen eingereicht, in denen sie den Anträgen entgegengetreten sind.

Zu den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_5

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen Anträge auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Frist gestellt werden, Art. 129 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen ist, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet und vorsieht, dass der Präsident des Gerichtshofs einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der nach Ablauf dieser Frist gestellt wird, berücksichtigen kann, sofern er vor dem Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_6

Da die DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe im vorliegenden Fall nach Ablauf der genannten Frist, aber vor dem Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt haben, sind sie zu berücksichtigen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_7

Zur Stützung ihrer Anträge auf Zulassung zur Streithilfe machen die DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank im Wesentlichen geltend, dass sie nicht bloß ein mittelbares, sondern ein unmittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hätten, da sie sich im Unterschied zu Antragstellern, die sich lediglich in einer ähnlichen Situation befänden wie eine Partei eines Rechtsstreits und die gleichen Angriffs- und Verteidigungsmittel und Argumente geltend machten wie eine solche Partei, in derselben Situation befänden wie Dexia. Sie seien nämlich ebenfalls Adressatinnen des streitigen Beschlusses, und der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei im Wesentlichen mit jenem der Rechtssachen SRB/Landesbank Baden-Württemberg (C‑846/24 P), SRB/DZ Hyp (C‑852/24 P) und SRB/Nordea Bank (C‑884/24 P), in denen sie Parteien des Rechtsmittelverfahrens seien, identisch.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_8

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten können; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und den genannten Organen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_9

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Bestimmung anhand des Gegenstands des betreffenden Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem Begriff „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des zu erlassenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Februar 2024, EDSB/SRB, C‑413/23 P, EU:C:2024:199, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_10

Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2024, Air France-KLM und Air France/Ryanair und Malta Air, C‑192/24 P, EU:C:2024:811, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_11

Außerdem ist das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, mit dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege in Einklang zu bringen. Auf dessen Grundlage kann der Gerichtshof, wenn er mit einer besonders hohen Zahl von Rechtssachen befasst ist, die übereinstimmende oder untrennbar verbundene Rechtsfragen betreffen, eine oder mehrere dieser Rechtssachen als „Pilotrechtssachen“ ausweisen und alle anderen Rechtssachen gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung bis zum Erlass seiner das Verfahren in der Pilotrechtssache beendenden Entscheidung bzw. seiner die Verfahren in den Pilotrechtssachen beendenden Entscheidungen aussetzen. Die Ausweisung von Pilotrechtssachen, die mit der Aussetzung der anderen, untrennbar verbundene oder gar identische Rechtsfragen betreffenden Rechtssachen einhergeht, erleichtert und beschleunigt nämlich die Bearbeitung solcher Rechtssachen erheblich und vermindert die aufgrund ihrer Bearbeitung eintretende Verzögerung bei der Bearbeitung der übrigen Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof befasst ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_12

Daraus folgt, dass die Parteien von Verfahren, die infolge der Ausweisung einer oder mehrerer Pilotrechtssachen durch das Gericht oder den Gerichtshof ausgesetzt wurden, grundsätzlich nicht allein aufgrund dieses Umstands dem Verfahren in der Pilotrechtssache bzw. den Pilotrechtssachen als Streithelfer beitreten können. Diese Parteien allein deshalb als Streithelfer zuzulassen, weil das Verfahren in ihrer jeweiligen Rechtssache infolge der Ausweisung einer Pilotrechtssache ausgesetzt wurde, verstieße nämlich gegen den Zweck einer solchen Ausweisung, der darin besteht, die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl von Rechtssachen durch den Gerichtshof zu erleichtern, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, EU:C:2020:364, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_13

Die Ausweisung von Pilotrechtssachen durch das Gericht oder den Gerichtshof hat nicht zur Folge, dass die Parteien der Verfahren, die infolge dieser Ausweisung ausgesetzt wurden, in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. So ist im vorliegenden Fall das aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere aus den Garantien, die mit dem dort verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf untrennbar verbunden sind – folgende Recht der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank, ihre Rechte geltend zu machen und ihre Argumente darzulegen, durch deren Parteistellung in den eigenständigen Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen SRB/Landesbank Baden-Württemberg (C‑846/24 P), SRB/DZ Hyp (C‑852/24 P) und SRB/Nordea Bank (C‑884/24 P) angemessen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, EU:C:2020:364, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_14

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift des SRB, dass dieser in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Nichtigkeitsklage von Dexia beantragt, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Gericht und äußerst hilfsweise die Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses bis zum Erlass eines neuen Beschlusses, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs. Dexia hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_15

Unabhängig davon, ob der Gerichtshof diesem Rechtsmittel stattgibt oder es zurückweist, kann der Ausgang des Rechtsstreits, wie er sich im Tenor des zu erlassenden Urteils niederschlagen wird, als solcher keine unmittelbare Änderung der Rechtsstellung der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg oder der Nordea Bank bewirken, da er nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils betrifft, mit dem das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt hat, soweit er die von Dexia für das Jahr 2022 zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF betraf. Obwohl der streitige Beschluss in Form eines einzigen Beschlusses abgefasst und veröffentlicht wurde, stellt er nämlich ein Bündel von Individualentscheidungen über die für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF dar, die von den einzelnen Finanzinstituten zu entrichten sind, an die sich dieser Beschluss richtet (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 18).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_16

Im Unterschied zu einer Situation, in der die von demjenigen, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, eingereichte eigenständige Klage auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, der auch in dem Rechtsstreit in Rede steht, in dem die Zulassung als Streithelfer beantragt wird (vgl. zum Beispiel und entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/Spanien u. a., C‑128/16 P, EU:C:2016:1007, Rn. 13 bis 15), würde also eine Entscheidung des Gerichtshofs, die die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses bestätigt, soweit er den von Dexia für 2022 zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF betrifft, nicht dazu führen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidungen des SRB über die von anderen Instituten als Dexia für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF ex tunc und erga omnes rechtskräftig wird, auch wenn diese Entscheidungen und die Entscheidung über den Beitrag von Dexia in Form eines einzigen Beschlusses abgefasst und veröffentlicht wurden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_17

Folglich wird sich der Ausgang des Rechtsstreits in der vorliegenden Rechtssache für sich genommen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑396/22, EU:T:2024:734), vom 23. Oktober 2024, DZ Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑401/22, EU:T:2024:739), vom 23. Oktober 2024, DZ Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑403/22, EU:T:2024:741), und vom 23. Oktober 2024, Nordea Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑430/22, EU:T:2024:743), auswirken, mit denen die Entscheidungen des SRB über die Beiträge der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank zum SRF für nichtig erklärt wurden. Aus denselben Gründen wird sich der Ausgang des Rechtsstreits auch nicht auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gerichts vom 6. August 2024, DZ Bank/SRB (T‑484/23, EU:2024:525), vom 6. August 2024, Nordea Bank/SRB (T‑412/23, EU:T:2024:526), und vom 6. August 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑441/23, EU:T:2024:555), auswirken, mit denen der Beschluss des SRB vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (SRB/ES/2023/23) für nichtig erklärt wurde, soweit er die DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg bzw. die Nordea Bank betraf.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_18

In ihren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe gehen die DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank jeweils auf ihre eigene Situation ein, die zwar mit jener von Dexia vergleichbar, rechtlich aber von dieser zu trennen ist. Das Interesse, das sie wahrnehmen wollen, besteht nämlich darin, aufzuzeigen, dass die Nichtigerklärung der Entscheidungen des SRB über die von ihnen für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF durch das Gericht gerechtfertigt ist, nicht die Nichtigerklärung der Entscheidung des SRB über den Beitrag von Dexia.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_19

Aus dem Vorbringen der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank ergibt sich überdies, dass sich das berechtigte Interesse, das sie am Ausgang dieses Rechtsstreits geltend machen, in Wirklichkeit auf die Argumentation bezieht, die das Gericht der Auslegung von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) zugrunde gelegt hat, und nicht auf den Ausgang des Rechtsstreits als solchem. Ein solches Interesse reicht jedoch nicht aus, um ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne der oben in Rn. 9 wiedergegebenen Rechtsprechung glaubhaft zu machen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_20

Würden die DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zugelassen, würde dies außerdem die praktische Wirksamkeit der im Interesse einer geordneten Rechtspflege getroffenen Entscheidung des Gerichtshofs in Frage stellen, von den über 70 Rechtsmitteln, die vom SRB, vom Rat sowie von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gegen Entscheidungen eingelegt wurden, mit denen das Gericht aus sehr ähnlichen Gründen Entscheidungen des SRB über die für 2022 und 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für nichtig erklärt hat, sieben Rechtssachen als Pilotrechtssachen auszuwählen, nämlich die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C‑529/24 P, C‑536/24 P, C‑537/24 P, C‑585/24 P, C‑671/24 P und C‑705/24 P. Wie sich im Wesentlichen aus Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses ergibt, hätte die Ausweisung einer Pilotrechtssache nämlich keinen Sinn mehr, wenn jede Partei eines Verfahrens, das infolge der Ausweisung einer Pilotrechtssache ausgesetzt wird, aufgrund dieser Aussetzung zur Streithilfe in der Pilotrechtssache zuzulassen wäre.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_21

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank sind daher zurückzuweisen.

Kosten

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_22

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_23

Da der SRB beantragt hat, der DZ Bank Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe unterlegen sind, haben sie neben ihren eigenen Kosten die im Zusammenhang mit diesen Anträgen entstandenen Kosten des SRB zu tragen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2025-06-30/c-454-24#rd_24

Das Parlament und der Rat haben nicht beantragt, den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen, so dass sie ihre eigenen, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen haben.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe der DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Landesbank Baden-Württemberg und der Nordea Bank Oyj werden zurückgewiesen.

2.

Die DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, die Landesbank Baden-Württemberg und die Nordea Bank Oyj tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschrift

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.