Rechtsprechung / EuGH / Generalanwalt Nicholas Emiliou / 2024

EuGH Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.2024 – C-766/21

Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2024:471

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Ergebnis – Vorschlag an den Gerichtshof

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel des Europäischen Parlaments als zulässig anzusehen. ( 1 ) Originalsprache: Englisch. ( 2 ) T‑384/19, EU:T:2021:630 (im Folgenden: angefochtenes Urteil). ( 3 ) Schlussanträge in der Rechtssache Europäisches Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. (C‑766/21 P, EU:C:2024:63) (im Folgenden: meine ersten Schlussanträge). ( 4 ) C‑785/22 P, EU:C:2024:52 (im Folgenden: Urteil Eulex Kosovo). ( 5 ) Diese Vorschläge bleiben bestehen. Daher werde ich auf die damit zusammenhängenden Aspekte des vorliegenden Rechtsstreits nicht eingehen. ( 6 ) Urteil vom 19. Oktober 2022, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV, EU:T:2022:637). ( 7 ) Rn. 31 und 32 des Urteils Eulex Kosovo. ( 8 ) NN und die übrigen Beklagten werden im Folgenden als „die Beklagten“ bezeichnet. ( 9 ) Hervorhebung nur hier. ( 10 ) Nr. 132 meiner ersten Schlussanträge. ( 11 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 1990, Weddel/Kommission (C‑354/87, EU:C:1990:371, Rn. 23). ( 12 ) Im vorliegenden Fall ist das Verfahren für NN anders ausgegangen als für die übrigen Beklagten, was allerdings meines Erachtens auf einen Rechtsfehler des Gerichts zurückzuführen ist. Vgl. Nrn. 120 bis 148 meiner ersten Schlussanträge. ( 13 ) Vgl. Rn. 32 des Urteils Eulex Kosovo. ( 14 ) Rechtssache T‑384/19 OP, Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a., derzeit anhängig. ( 15 ) Vgl. insoweit Nrn. 130 bis 132 meiner ersten Schlussanträge. ( 16 ) Vgl. Rn. 31 des Urteils Eulex Kosovo. ( 17 ) Vgl. insoweit Nr. 40 meiner ersten Schlussanträge. ( 18 ) Zur Bedeutung dieses Prinzips in der Rechtsprechung der Unionsgerichte vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). ( 19 ) Wenn man diese Argumentation ad absurdum führt, könnte man sich sogar die Situation vorstellen, in der mehrere Mitbeklagte beschließen, sich nicht am ersten Verfahren zu beteiligen, dann aber einer nach dem anderen die Urteile des Gerichts nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts anfechten, was zu einer „Kaskade“ von erstinstanzlichen Verfahren führen würde. Solange sich nicht alle Mitbeklagten ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt haben, wird nämlich immer ein Teil des Urteils als Versäumnisurteil ergehen. ( 20 ) Vgl. insbesondere Art. 84 („Neue Klage- und Verteidigungsgründe“) und Art. 85 („Beweise und Beweisangebote“) der Verfahrensordnung des Gerichts. ( 21 ) Es sei darauf hingewiesen, dass beide Regelwerke eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die unter bestimmten Umständen die Aussetzung einiger darin festgelegter Fristen ermöglichen. Vgl. insbesondere Art. 55 Abs. 3, Art. 71 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 46 Abs. 3, Art. 55 Abs. 5 und Art. 186 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ( 22 ) Vgl. Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wonach „[e]ine Verlängerung der Beantwortungsfrist … nicht möglich [ist]“.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NICHOLAS EMILIOU

vom 6. Juni 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑766/21 P

Europäisches Parlament

gegen

Axa Assurances Luxembourg SA,

Bâloise Assurances Luxembourg SA,

La Luxembourgeoise SA,

Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV

„Rechtsmittel – Schiedsklausel in einem von der Europäischen Union geschlossenen Vertrag – Art. 123 und 166 der Verfahrensordnung des Gerichts – Säumiger Beklagter – Versäumnisurteil – Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – Art. 41 und 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Zulässigkeit des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels“

I. Einführung

1.

Das vorliegende Verfahren betrifft ein Rechtsmittel des Europäischen Parlaments gegen das Urteil des Gerichts vom 29. September 2021 in der Rechtssache Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. ( 2 ) sowie ein Anschlussrechtsmittel, das die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV (im Folgenden: NN) gegen das Urteil eingelegt hat.

2.

In den vorliegenden Schlussanträgen – meinen zweiten Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache, da das Verfahren nach der Abgabe meiner ersten Schlussanträge am 18. Januar 2024 wiedereröffnet wurde ( 3 ) – werde ich mich mit der Frage befassen, ob das Rechtsmittel des Parlaments im Licht der Grundsätze, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 in der Rechtssache Eulex Kosovo/SC ( 4 ) ergeben, für unzulässig erklärt werden sollte.

II. Rechtlicher Rahmen

3.

In Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) heißt es:

„Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden …“

4.

Art. 56 Abs. 1 der Satzung bestimmt:

„Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.“

5.

Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichts („Versäumnisurteil“) bestimmt:

„(1) Stellt das Gericht fest, dass der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht gemäß der … vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht hat, so kann der Kläger innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist beim Gericht Versäumnisurteil beantragen; …

…

(3) Das Gericht gibt den Anträgen des Klägers mit einem Versäumnisurteil statt, es sei denn, es ist für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage ist offensichtlich unzulässig oder ihr fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage.

…“

6.

Art. 166 („Einspruch gegen ein Versäumnisurteil“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„(1) Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung Einspruch eingelegt werden.

(2) Der unterliegende Beklagte hat den Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. …

(3) Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

…

(5) Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist.“

III. Hintergrund der vorliegenden Schlussanträge

7.

Die wichtigsten Aspekte des tatsächlichen und rechtlichen Hintergrundes des Rechtsstreits bis zur Vorlage meiner ersten Schlussanträge sind in den Nrn. 13 bis 31 jener Schlussanträge dargelegt. Sie müssen hier nicht wiederholt werden.

8.

In meinen ersten Schlussanträgen – die sich dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend auf die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels und einige andere Verfahrensfragen konzentrierten – habe ich dem Gerichtshof vorgeschlagen: (i) festzustellen, dass die Antwort von NN auf das Rechtsmittel des Parlaments zulässig ist, und (ii) das Anschlussrechtsmittel von NN als unzulässig zurückzuweisen. Für den Fall dass der Gerichtshof das Anschlussrechtsmittel von NN für zulässig erachten sollte, schlug ich vor, die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Antrag des Parlaments gegen die Beklagten im ersten Rechtszug wegen eines Verstoßes gegen Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben ( 5 ).

9.

Am selben Tag, an dem ich meine ersten Schlussanträge vorgelegt habe, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) das oben genannte Urteil Eulex Kosovo erlassen, auf dessen wesentliche Aspekte ich nun kurz eingehen werde.

10.

Mit ihrer Klage vor dem Gericht hatte die Klägerin in jener Rechtssache die Nichtigerklärung einer Entscheidung von Eulex Kosovo und den Ersatz des ihr angeblich durch das Verhalten von Eulex Kosovo entstandenen Schadens beantragt. Eulex Kosovo erhob gegen diese Klage die Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit, reichte innerhalb der gesetzten Frist jedoch keine Klagebeantwortung ein.

11.

Die Klägerin hatte beim Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Das Gericht verurteilte Eulex Kosovo durch ein Versäumnisurteil ( 6 ).

12.

Eulex Kosovo legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts und kurze Zeit später beim Gerichtshof auch ein Rechtsmittel gegen jenes Urteil ein.

13.

In seinem Urteil wies der Gerichtshof das Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass „[e]in Rechtsmittel, das gegen ein Versäumnisurteil eingelegt wird, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, … unzulässig [ist]“. Insbesondere stellte der Gerichtshof fest: „Da [die Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil] dazu führt, dass das Verfahren vor dem Gericht wiedereröffnet wird, kann das Versäumnisurteil, gegen das ein [solcher] Einspruch eingelegt worden ist, nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 der Satzung … angesehen werden.“ ( 7 )

14.

In Anbetracht des Urteils Eulex Kosovo hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 20. März 2024 das mündliche Verfahren wiedereröffnet und eine mündliche Verhandlung anberaumt, damit die Parteien erörtern können und der Generalanwalt eine Schlussfolgerung in Bezug darauf ziehen kann, welche Bedeutung den Passagen des oben angeführten Urteils beizumessen ist und welche potenziellen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren damit insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Parlaments verbunden sind. In jenem Zusammenhang hat der Gerichtshof den Parteien auch zwei Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

15.

Die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA, die La Luxembourgeoise SA (im Folgenden zusammen: die anderen Beklagten), NN ( 8 ) und das Parlament haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2024 vor dem Gerichtshof Stellung genommen und die Fragen beantwortet.

IV. Würdigung

16.

Das vom Parlament eingelegte Rechtsmittel ist meines Erachtens zulässig. Wie ich im Folgenden erläutern werde, steht die gegenteilige Schlussfolgerung entgegen den von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumenten weder mit den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts noch mit dem Urteil Eulex Kosovo in Einklang.

A. Das angefochtene Urteil als Bündel von Urteilen

17.

Zunächst möchte ich betonen, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht im Ganzen um ein Versäumnisurteil im Sinne von Art. 41 der Satzung handelt. Dies ergibt sich erstens aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung: „Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil.“ ( 9 )

18.

Daher ist nur der Teil des Urteils, der NN betrifft, als Versäumnisurteil ergangen, da es sich um die Partei handelt, die „keine schriftlichen Anträge [gestellt hat]“. Der übrige Teil des Urteils unterscheidet sich in dieser Hinsicht, da sich die anderen Beklagten des ersten Rechtszugs ordnungsgemäß an diesem Verfahren beteiligt haben.

19.

Der gemischte rechtliche Charakter des angefochtenen Urteils spiegelt sich zweitens auch in seinem Aufbau und Inhalt wider. Es gliedert sich in zwei Teile: Der eine betrifft die Ansprüche des Parlaments gegen NN (Rn. 45 bis 61 der Begründung und Nrn. 1 und 3 des Tenors), der andere Teil betrifft die Ansprüche des Parlaments gegen die drei anderen Beklagten (Rn. 62 bis 138 der Begründung und Nrn. 2 und 4 des Tenors). Die beiden Teile des Urteils sind somit getrennt und unabhängig voneinander.

20.

Der Grund hierfür liegt darin, dass das Gericht zwar im zweiten Teil des Urteils die Ansprüche des Klägers umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft hat, während es im ersten Teil seine Ansprüche nach dem in Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Maßstab geprüft hat, der, wie ich in meinem ersten Schlussanträgen ausgeführt habe, eine reduzierte Form der Prüfung vorsieht ( 10 ).

21.

Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil als ein „Bündel von Urteilen“ zu betrachten. Es berührt die Rechtsstellung der vier Beklagten in unterschiedlicher und spezifischer Weise ( 11 ). Das Parlament hätte nämlich auch gegen jeden Beklagten gesondert Klage erheben können, was zu vier verschiedenen Urteilen des Gerichts geführt hätte.

22.

Wie das Parlament in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, schließt der Umstand, dass die vier Beklagten durch denselben Vertrag gebunden sind, nicht aus, dass ihre Rechtsstellung unterschiedlich beurteilt werden kann. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da der fragliche Vertrag eine Form der gesamtschuldnerischen und damit nicht mehrfachen Haftung der vier Versicherungsgesellschaften vorsieht. Darüber hinaus ist das Parlament durch keine Bestimmung des Vertrags, auch nicht durch die Schiedsklausel in Art. I.19, verpflichtet, gegen alle Beklagten gleichzeitig vorzugehen.

23.

Der Umstand, dass sich das Parlament dafür entschieden hat, gegen die Beklagten im Rahmen ein- und desselben Gerichtsverfahrens vorzugehen, ändert daran nichts. Der Ausgang eines Verfahrens wie des vorliegenden muss nämlich nicht notwendigerweise für alle daran beteiligten Beklagten derselbe sein. Die Beklagten könnten z. B. unterschiedliche Verteidigungsstrategien wählen, oder einige von ihnen könnten beschließen, sich mit dem Kläger zu vergleichen, der sich im Gegenzug bereit erklären könnte. einen Teil seiner Ansprüche nicht weiterzuverfolgen ( 12 ).

24.

Die vorstehenden Ausführungen werden durch das Urteil Eulex Kosovo nicht in Frage gestellt. Wie oben in den Nrn. 10 bis 12 ausgeführt, betraf dieser Rechtsstreit nämlich einen einzigen Beklagten, der innerhalb der gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hat. Das gesamte erstinstanzliche Verfahren wurde in Abwesenheit durchgeführt, und folglich erging das Urteil insgesamt als Versäumnisurteil. Somit war das gesamte Urteil Gegenstand des von der Beklagten nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeleiteten Verfahrens ( 13 ).

25.

Dies ist hier nicht der Fall, da NN mit ihrem Antrag nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts ( 14 ) nur die Aufhebung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragt hat. Denn es versteht sich von selbst: Nur insoweit ist das Urteil als Versäumnisurteil gegen NN im Sinne von Art. 41 der Satzung ergangen.

B. Das angefochtene Urteil als partielles Endurteil

26.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass einer der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits keine Klagebeantwortung eingereicht hat, den endgültigen Charakter des Urteils des Gerichts bezüglich der Ansprüche des Parlaments gegen die übrigen Beklagten nicht in Frage stellt.

27.

Im Hinblick auf diese Beklagten stellt das Urteil eine „Endentscheidung“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Satzung dar, so dass hiergegen ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden kann. In Bezug auf diese Teile des angefochtenen Urteils ist – um den vom Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils Eulex Kosovo verwendeten Ausdruck zu gebrauchen – sonst kein Rechtsbehelf gegeben.

28.

Insbesondere können diese Teile nicht im Rahmen eines Verfahrens angefochten werden, das der säumige Beklagte nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeleitet hat. Die gegenteilige Schlussfolgerung würde zu einer recht merkwürdigen Situation führen. Das Gericht müsste nicht nur diejenigen Fragen erneut prüfen, die auf der Grundlage einer reduzierten Prüfung der relevanten Tatsachen und einschlägigen Rechtsvorschriften (in Bezug auf NN) beurteilt worden sind ( 15 ), sondern auch diejenigen, bei denen es eine umfassende Würdigung vorgenommen hat (in Bezug auf die übrigen Beklagten).

29.

Überdies müsste das Gericht dies tun, obwohl die anderen Beklagten nicht an dem Verfahren, das durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingeleitet wurde, beteiligt sind. Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt nämlich klar, dass in dem Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nur die „Gegenpartei“ (d. h. der Kläger) Stellung nehmen kann. Meines Erachtens wäre eine solche Situation kaum mit der Notwendigkeit einer Wahrung der Verteidigungsrechte der übrigen Beklagten und dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar.

30.

Sicherlich könnte man argumentieren, dass die Verwendung des Singulars im Begriff „[P]artei“ in dieser Bestimmung – die, wie ich hinzufügen möchte, in allen Sprachfassungen der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten ist – nicht notwendigerweise die Möglichkeit ausschließt, dass es in bestimmten Fällen mehr als eine Partei gibt.

31.

Eine solche Auslegung von Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts würde jedoch der Logik der darin vorgesehenen Regelung zuwiderlaufen. Bei dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren handelt es sich weder um ein Rechtsmittel noch um eine Revision eines Urteils. Es ist vielmehr ein verfahrensrechtliches Instrument, das die Wiedereröffnung des Verfahrens in einer Rechtssache ermöglicht ( 16 ) und die säumige Partei in die Lage versetzt, sich an dem Verfahren zu beteiligen, so dass in einem Fall, in dem eine Sachprüfung vorläufig ohne Anhörung der anderen Partei vorgenommen wurde, in einem kontradiktorischen Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ( 17 ) endgültig entschieden werden kann ( 18 ). Unter diesem Gesichtspunkt besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, die übrigen Beklagten in ein nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts in die Wege geleitetes Verfahren einzubeziehen, da sie bereits angehört worden sind.

32.

In diesem Zusammenhang möchte ich am Rande noch erwähnen, dass eine andere Auslegung von Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts das Risiko von Verfahrensmissbräuchen mit sich brächte. So könnte sich in einem Verfahren gegen mehrere Beklagte einer von ihnen aus taktischen Gründen dafür entscheiden, sich an dem ersten Verfahren nicht zu beteiligen, so dass im Fall des Unterliegens der übrigen Beklagten der Einspruch gegen das Versäumnisurteil allen Beklagten eine „zweite Chance“ geben würde, ihren Rechtsstreit zu führen. In diesem neuen Verfahren hätten die Beklagten auch den Vorteil, dass ihnen die Gründe bekannt wären, weshalb die bisher vorgebrachten Argumente das Gericht nicht überzeugt haben ( 19 ). Dies würde überdies in solchen Fällen die Wirksamkeit der in der Verfahrensordnung enthaltenen Bestimmungen über die Darlegungslast der Parteien erheblich beeinträchtigen ( 20 ).

33.

Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, dass sich der vorläufige Charakter eines Teils eines Urteils, der als Versäumnisurteil ergangen ist, auf die übrigen Teile des Urteils erstreckt, in denen das Gericht den Sachverhalt im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens geprüft und seine Entscheidung in voller Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens aller Beteiligten getroffen hat. Diese Teile des Urteils können daher gemäß Art. 56 der Satzung mit einem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel angefochten werden.

C. Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels

34.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten auch eine alternative Auslegung des einschlägigen verfahrensrechtlichen Rahmens vorgeschlagen. Sie haben geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die übrigen Beklagten zwar endgültig sei (wie auch das Parlament vorgetragen hat), aber erst nach Abschluss des Verfahrens, das durch den von NN eingelegten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingeleitet wurde, mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne. Dies sei notwendig, um die Verteidigungsrechte von NN zu wahren und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bezüglich derselben Fragen zu vermeiden.

35.

Diese Argumente überzeugen mich nicht.

36.

Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 der Satzung besagt völlig eindeutig, dass ein Rechtsmittel (u. a.) gegen eine Endentscheidung des Gerichts innerhalb von „zwei Monate[n] … beginn[end] mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung“ einzulegen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist weder in einer Bestimmung der Satzung noch der Verfahrensordnungen des Gerichts oder des Gerichtshofs vorgesehen ( 21 ).

37.

Das Vorbringen der Beklagten wäre auch in mindestens zweierlei Hinsicht mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar.

38.

Erstens würde es die Dauer des Verfahrens – und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit – in Bezug auf die Teile des Rechtsstreits, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts sind, erheblich verlängern. Zweitens würde dies den Parteien, die gegen die nicht als Versäumnisurteil ergangenen Teile des Urteils ein Rechtsmittel einlegen wollen, de facto eine längere (und in den meisten Fällen erheblich längere) Frist zur Vorbereitung ihres Rechtsmittels einräumen. Dies widerspricht insoweit dem Grundsatz der Waffengleichheit, als die anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht (insbesondere die Gegner der Anträge des Rechtsmittelführers) nur zwei Monate Zeit hätten, um auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu reagieren ( 22 ).

39.

Auch die von den Beklagten angeführte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen überzeugt mich nicht. Es gibt spezifische Verfahrensmechanismen, die zu diesem Zweck konzipiert wurden. Insbesondere können sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof gemäß Art. 54 der Satzung, Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Fällen wie dem vorliegenden die Aussetzung des Verfahrens anordnen, bis das jeweils andere Gericht sein Urteil erlassen hat.

40.

Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit tatsächlich der Fall, da das von NN vor dem Gericht eingeleitete Verfahren zur Aufhebung des Versäumnisurteils ausgesetzt wurde, bis der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Entscheidung trifft.

41.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch betonen, dass die Möglichkeit eines unterschiedlichen Ausgangs in getrennten Verfahren in einer Situation wie der vorliegenden nicht zwangsläufig das Vorliegen widersprüchlicher Entscheidungen impliziert. Wie ich bereits in Nr. 23 erwähnt habe, kann die Position der verschiedenen Beklagten nämlich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sehr wohl unterschiedlich sein. In jedem Fall ist es typischerweise Aufgabe des Gerichtshofs, die Kohärenz der Rechtsprechung zu gewährleisten, indem er über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen entscheidet.

42.

Auch die Argumente, die eine Verletzung der Verteidigungsrechte des säumigen Beklagten betreffen, überzeugen mich nicht. Wenn ich es richtig verstehe, würde die Argumentation im Kern auf Folgendes hinauslaufen: Das durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingeleitete Verfahren vor dem Gericht könnte bedeutungslos werden, da der Gerichtshof im Rahmen des von den übrigen Beklagten eingelegten Rechtsmittels über die relevanten Fragen endgültig entscheiden kann.

43.

Aus den in den Nrn. 44 bis 65 meiner ersten Schlussanträge dargelegten Gründen ist es NN in Anbetracht dessen, dass sie im ersten Rechtszug Beklagte war und ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ hat, jedoch gestattet, in Reaktion auf das vom Parlament eingelegte Rechtsmittel eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen. Der Umstand, dass NN in der ersten Instanz säumig war, ändert daran nichts. Einer der Gründe für meinen diesbezüglichen Standpunkt ist, dass es angesichts der Ähnlichkeit der in den beiden Arten von Verfahren zu behandelnden Fragen (das gegen das Versäumnisurteil gerichtete Einspruchsverfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof) erforderlich war, das Recht von NN auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu schützen.

44.

NN darf sich daher zu allen Fragen äußern, über die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entscheiden kann. Unter diesen Umständen scheidet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus.

45.

Es mag für NN vielleicht unpraktisch sein, dass ihre Rechtsposition in zwei getrennten Verfahren beurteilt wird (unmittelbar vor dem Gericht im Einspruchsverfahren gegen das Versäumnisurteil und mittelbar vor dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren), aber dies ist eben die Folge ihrer eigenen Entscheidung, sich nicht an dem vom Parlament eingeleiteten ursprünglichen Verfahren zu beteiligen.

46.

Abschließend möchte ich noch hinzufügen, dass die alternative Auslegung des verfahrensrechtlichen Rahmens durch die Beklagten an das Sprichwort erinnert, „to have one`s cake and eat it“ (alles auf einmal haben wollen). So schlagen sie nämlich vor, dass die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Ansprüche des Parlaments gegen die anderen Beklagten – zugleich – als „endgültig“ anzusehen wären, da sie nicht Gegenstand des von NN nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeleiteten Verfahrens seien, aber gleichwohl nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnten, solange dieses Verfahren anhängig sei.

47.

Meines Erachtens kann nur eine der beiden Hypothesen richtig sein: Mit dem Verfahren gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts ist entweder alles wieder „auf dem Tisch“ oder können die endgültig entschiedenen Teile des angefochtenen Urteils innerhalb der üblichen Zweimonatsfrist mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Aus den in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Gründen bin ich der festen Überzeugung, dass Letzteres richtig ist. Folglich ist das Rechtsmittel des Parlaments als zulässig anzusehen.

V. Ergebnis

48.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel des Europäischen Parlaments als zulässig anzusehen.

( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) T‑384/19, EU:T:2021:630 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

( 3 ) Schlussanträge in der Rechtssache Europäisches Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. (C‑766/21 P, EU:C:2024:63) (im Folgenden: meine ersten Schlussanträge).

( 4 ) C‑785/22 P, EU:C:2024:52 (im Folgenden: Urteil Eulex Kosovo).

( 5 ) Diese Vorschläge bleiben bestehen. Daher werde ich auf die damit zusammenhängenden Aspekte des vorliegenden Rechtsstreits nicht eingehen.

( 6 ) Urteil vom 19. Oktober 2022, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV, EU:T:2022:637).

( 7 ) Rn. 31 und 32 des Urteils Eulex Kosovo.

( 8 ) NN und die übrigen Beklagten werden im Folgenden als „die Beklagten“ bezeichnet.

( 9 ) Hervorhebung nur hier.

( 10 ) Nr. 132 meiner ersten Schlussanträge.

( 11 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 1990, Weddel/Kommission (C‑354/87, EU:C:1990:371, Rn. 23).

( 12 ) Im vorliegenden Fall ist das Verfahren für NN anders ausgegangen als für die übrigen Beklagten, was allerdings meines Erachtens auf einen Rechtsfehler des Gerichts zurückzuführen ist. Vgl. Nrn. 120 bis 148 meiner ersten Schlussanträge.

( 13 ) Vgl. Rn. 32 des Urteils Eulex Kosovo.

( 14 ) Rechtssache T‑384/19 OP, Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a., derzeit anhängig.

( 15 ) Vgl. insoweit Nrn. 130 bis 132 meiner ersten Schlussanträge.

( 16 ) Vgl. Rn. 31 des Urteils Eulex Kosovo.

( 17 ) Vgl. insoweit Nr. 40 meiner ersten Schlussanträge.

( 18 ) Zur Bedeutung dieses Prinzips in der Rechtsprechung der Unionsgerichte vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Wenn man diese Argumentation ad absurdum führt, könnte man sich sogar die Situation vorstellen, in der mehrere Mitbeklagte beschließen, sich nicht am ersten Verfahren zu beteiligen, dann aber einer nach dem anderen die Urteile des Gerichts nach Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts anfechten, was zu einer „Kaskade“ von erstinstanzlichen Verfahren führen würde. Solange sich nicht alle Mitbeklagten ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt haben, wird nämlich immer ein Teil des Urteils als Versäumnisurteil ergehen.

( 20 ) Vgl. insbesondere Art. 84 („Neue Klage- und Verteidigungsgründe“) und Art. 85 („Beweise und Beweisangebote“) der Verfahrensordnung des Gerichts.

( 21 ) Es sei darauf hingewiesen, dass beide Regelwerke eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die unter bestimmten Umständen die Aussetzung einiger darin festgelegter Fristen ermöglichen. Vgl. insbesondere Art. 55 Abs. 3, Art. 71 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 46 Abs. 3, Art. 55 Abs. 5 und Art. 186 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

( 22 ) Vgl. Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wonach „[e]ine Verlängerung der Beantwortungsfrist … nicht möglich [ist]“.