Rechtsprechung / EuGH / Vierte Kammer / 2012

EuGH Beschluss vom 03.05.2012 – C-240/11

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2012:269

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. März 2011, World Wide Tobacco España/Kommission (T‑37/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Herabsetzung der gegen die Klägerin in der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2 Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3 Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.