Rechtsprechung / EuGH / Vierte Kammer / 2012
EuGH Beschluss vom 03.05.2012 – C-240/11
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2012:269
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
Leitsatz
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. März 2011, World Wide Tobacco España/Kommission (T‑37/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Herabsetzung der gegen die Klägerin in der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2 Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3 Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.