Rechtsprechung / EuGH / Zweite Kammer / 2012

EuGH Beschluss vom 22.03.2012 – C-354/11

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2012:167

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Emram trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011, Emram/HABM (T‑187/10), mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 (Sache R 1281/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Guccio Gucci SpA und Herrn M. Emram abgewiesen wurde – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Verwechslungsgefahr – Verfälschung von Beweisen – Unzutreffende Beurteilung der Kennzeichnungskraft – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Herr Emram trägt die Kosten.