Rechtsprechung / EuGH / 2011

EuGH Urteil vom 15.12.2011 – C-560/08

ECLI:EU:C:2011:835

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus – Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 und Art. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4, – Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 2 und 4, – Art. 9 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4, – Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4 in Bezug auf das besondere Schutzgebiet ES 0000056 „Encinares del río Alberche y río Cofio [Steineichenwälder an den Flüssen Alberche und Cofio]“ sowie – Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43 in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 im Abschnitt 1 in Bezug auf den als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ES 3110005 „Cuenca del río Guadarrama [Einzugsgebiet des Flusses Guadarrama]“ vorgeschlagenen Ort und in den Abschnitten 2 und 4 in Bezug auf den als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ES 3110007 „Cuencas de los ríos Alberche y Cofio [Einzugsgebiete der Flüsse Alberche und Cofio]“ vorgeschlagenen Ort verstoßen, dass es den dort vorgesehenen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Das Königreich Spanien trägt die Kosten. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 oder 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) und Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) in der Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C‑117/03 und vom 14. September 2006 in der Rechtssache C‑244/05 – Vorhaben der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Straße M‑501 – BSG ES 0000056 „Encinares del río Alberche y río Cofio“ – Vorgeschlagenes GGB ES 3110005 „Cuenca del río Guadarrama“ und vorgeschlagenes GGB ES 3110007 „Cuencas de los ríos Alberche y Cofio“

Tenor§

Tenor§

1 Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus

– Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 und Art. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4,

– Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 2 und 4,

– Art. 9 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4,

– Art. 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 in den Abschnitten 1, 2 und 4 in Bezug auf das besondere Schutzgebiet ES 0000056 „Encinares del río Alberche y río Cofio [Steineichenwälder an den Flüssen Alberche und Cofio]“ sowie

– Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43 in Bezug auf die getrennten Projekte der Duplizierung und/oder des Ausbaus der Landstraße M‑501 im Abschnitt 1 in Bezug auf den als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ES 3110005 „Cuenca del río Guadarrama [Einzugsgebiet des Flusses Guadarrama]“ vorgeschlagenen Ort und in den Abschnitten 2 und 4 in Bezug auf den als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ES 3110007 „Cuencas de los ríos Alberche y Cofio [Einzugsgebiete der Flüsse Alberche und Cofio]“ vorgeschlagenen Ort

verstoßen, dass es den dort vorgesehenen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

2 Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3 Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.