Rechtsprechung / EuGH / Präsident der Achten Kammer / 2011

EuGH Beschluss vom 17.10.2011 – C-3/11

Präsident der Achten Kammer · ECLI:EU:C:2011:665

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Präsident der Achten Kammer) vom 14. Dezember 2010, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T‑537/08), mit dem der Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 247, S. 1) zurückgewiesen wurde

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.