Rechtsprechung / EuGH / Präsident der Achten Kammer / 2011

EuGH Beschluss vom 17.10.2011 – C-2/11

Präsident der Achten Kammer · ECLI:EU:C:2011:664

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Präsident der Achten Kammer) vom 14. Dezember 2010, Huvis/Rat (T‑536/08), mit dem der Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Zulassung als Streithelferinnen im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 247, S. 1) zurückgewiesen wurde

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Lück GmbH & Co KG, die Sandler AG und der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. tragen ihre eigenen Kosten.