Rechtsprechung / EuGH / 2011

EuGH Beschluss vom 15.04.2011 – C-613/10

ECLI:EU:C:2011:266

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Vorsteuerabzug – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen

Tenor§

Tenor§

Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.