Rechtsprechung / EuGH / 2011
EuGH Beschluss vom 04.03.2011 – C-258/10
ECLI:EU:C:2011:122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Förster mit einer arbeitsvertraglich festgelegten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden verpflichtet ist, die Aufsicht über ein Forstrevier zu gewährleisten, wobei er disziplinarisch, vermögensrechtlich, ordnungswidrigkeitenrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich für Schäden haftet, die in dem von ihm verwalteten Revier festgestellt werden, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden eintreten, nur dann „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn Art und Umfang der dem Förster obliegenden Aufsichtspflicht und die für ihn geltende Haftungsregelung seine körperliche Anwesenheit am Arbeitsort erfordern und er sich in dem genannten Zeitraum für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es insbesondere nach dem anwendbaren nationalen Recht zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. Die Qualifizierung eines Zeitraums als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 ist unabhängig von der Überlassung einer in dem vom Förster verwalteten Forstrevier gelegenen Dienstwohnung, soweit diese Überlassung nicht impliziert, dass der Förster verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um nötigenfalls sofort geeignete Leistungen erbringen zu können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. Art. 6 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass es grundsätzlich nicht mit ihm vereinbar ist, wenn zwar im Arbeitsvertrag eines Försters eine Höchstarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden festgelegt ist, dieser aber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen die Aufsicht über das von ihm verwaltete Forstrevier in Wirklichkeit entweder ständig oder dergestalt gewährleistet, dass die in dieser Vorschrift festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 oder die in deren Art. 22 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen, unter denen von Art. 6 abgewichen werden kann, im Ausgangsverfahren erfüllt sind. Die Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Dâmboviţa – Auslegung der Art. 2 (Nr. 1) und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) – Begriff „Arbeitszeit“ – Nationale Regelung, nach der ein Förster für jeden in seinem Forstrevier eintretenden Schaden verantwortlich ist, obwohl in seinem Arbeitsvertrag eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden festgelegt ist – Begriff „wöchentliche Höchstarbeitszeit“ – Tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit, die die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet – Auswirkung auf die Vergütung und die Entschädigung des Betroffenen
Tenor§
Tenor§
1 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Förster mit einer arbeitsvertraglich festgelegten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden verpflichtet ist, die Aufsicht über ein Forstrevier zu gewährleisten, wobei er disziplinarisch, vermögensrechtlich, ordnungswidrigkeitenrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich für Schäden haftet, die in dem von ihm verwalteten Revier festgestellt werden, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden eintreten, nur dann „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn Art und Umfang der dem Förster obliegenden Aufsichtspflicht und die für ihn geltende Haftungsregelung seine körperliche Anwesenheit am Arbeitsort erfordern und er sich in dem genannten Zeitraum für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es insbesondere nach dem anwendbaren nationalen Recht zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
2 Die Qualifizierung eines Zeitraums als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 ist unabhängig von der Überlassung einer in dem vom Förster verwalteten Forstrevier gelegenen Dienstwohnung, soweit diese Überlassung nicht impliziert, dass der Förster verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu seiner Verfügung zu halten, um nötigenfalls sofort geeignete Leistungen erbringen zu können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
3 Art. 6 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass es grundsätzlich nicht mit ihm vereinbar ist, wenn zwar im Arbeitsvertrag eines Försters eine Höchstarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden festgelegt ist, dieser aber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen die Aufsicht über das von ihm verwaltete Forstrevier in Wirklichkeit entweder ständig oder dergestalt gewährleistet, dass die in dieser Vorschrift festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 oder die in deren Art. 22 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen, unter denen von Art. 6 abgewichen werden kann, im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
4 Die Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt.