Rechtsprechung / EuGH / 2011

EuGH Urteil vom 03.03.2011 – C-508/09

ECLI:EU:C:2011:115

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat, die die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Abweichungen – Region Sardinien

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat, die die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.