Rechtsprechung / EuGH / 2010
EuGH Beschluss vom 15.12.2010 – C-492/09
ECLI:EU:C:2010:766
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Taranto – Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33) sowie der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags – Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten – Zulässigkeit
Tenor§
Tenor§
1 Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig.
2 Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.