Rechtsprechung / EuGH / 2010

EuGH Urteil vom 11.11.2010 – C-164/09

ECLI:EU:C:2010:672

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen

Leitsatz

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Veneto eine Regelung, mit der Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten zugelassen werden, erlassen und angewandt hat, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entspricht. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten – Region Veneto

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Veneto eine Regelung, mit der Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten zugelassen werden, erlassen und angewandt hat, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entspricht.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.