Rechtsprechung / EuGH / Sechste Kammer / 2010
EuGH Beschluss vom 22.10.2010 – C-266/10
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2010:629
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. März 2010, Seacid/Parlament und Rat (T‑530/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) abgewiesen hat – Klagefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.