Rechtsprechung / EuGH / Sechste Kammer / 2010

EuGH Beschluss vom 22.10.2010 – C-266/10

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2010:629

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. März 2010, Seacid/Parlament und Rat (T‑530/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) abgewiesen hat – Klagefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Sistemul electronic de arhivare, criptare şi indexare digitalizată Srl (Seacid) trägt ihre eigenen Kosten.