Rechtsprechung / EuGH / 2010
EuGH Beschluss vom 07.07.2010 – C-381/09
ECLI:EU:C:2010:406
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, fällt trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiungen – Umsätze aus der Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Darlehen – Vergabe wucherischer Darlehen, die nach nationalem Recht rechtswidrig ist
Tenor§
Tenor§
Die Vergabe von Wucherdarlehen, die nach dem nationalen Strafrecht eine Straftat darstellt, fällt trotz ihrer Rechtswidrigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die entsprechende Tätigkeit der Gewährung von Gelddarlehen zu nicht überhöhten Zinsen von dieser Steuer befreit ist.