Rechtsprechung / EuGH / Sechste Kammer / 2010
EuGH Beschluss vom 04.03.2010 – C-374/09
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2010:123
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 22. Juli 2009, Constantin Hârsulescu/Rumänien (T‑234/09), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung zweier Urteile nationaler Gerichte und auf Schadensersatz für unzuständig erklärte – Anfechtung der Berechnungsweise von Altersrentenansprüchen – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.