Rechtsprechung / EuGH / Sechste Kammer / 2010

EuGH Beschluss vom 04.03.2010 – C-374/09

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2010:123

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 22. Juli 2009, Constantin Hârsulescu/Rumänien (T‑234/09), mit dem sich das Gericht für die Prüfung der Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung zweier Urteile nationaler Gerichte und auf Schadensersatz für unzuständig erklärte – Anfechtung der Berechnungsweise von Altersrentenansprüchen – Unzuständigkeit des Gerichts

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.