Rechtsprechung / EuGH / 2010
EuGH Urteil vom 04.02.2010 – C-18/09
ECLI:EU:C:2010:58
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass es die Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes 48/2003 vom 26. November 2003 über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse beibehalten hat, die ein System der Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren vorsehen. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) – Häfen von allgemeinem Interesse – Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren
Tenor§
Tenor§
1 Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass es die Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes 48/2003 vom 26. November 2003 über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse beibehalten hat, die ein System der Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren vorsehen.
2 Das Königreich Spanien trägt die Kosten.