Rechtsprechung / EuGH / Erste Kammer / 2010
EuGH Beschluss vom 15.01.2010 – C-579/08
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2010:18
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Messer Group GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Air Products and Chemicals Inc. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2008, Air Products and Chemicals/HABM (T‑305/06 bis T‑307/06), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. September 2006, die Beschwerden des Inhabers der Gemeinschaftswortmarken „FERROMAXX“, „INOMAXX“ und „ALUMAXX“ für Waren der Klasse 1 gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen, mit denen der Widerspruch gegen die Anmeldungen der Wortmarken „FERROMIX“, „INOMIX“ UND ALUMIX“ für Waren der Klassen 1 und 4 teilweise zurückgewiesen wurde, aufgehoben hat
Tenor§
Tenor§
1 Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2 Die Messer Group GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Air Products and Chemicals Inc.
3 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.