Rechtsprechung / EuGH / 2009

EuGH Urteil vom 10.12.2009 – C-390/07

ECLI:EU:C:2009:765

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es keine weitergehende Behandlung der Einleitungen kommunalen Abwassers von Craigavon (Abwasserbehandlungsanlagen Ballynacor und Bullay’s Hill) und von Magherafelt vorgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Keine Ausweisung bestimmter Gebiete, die unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen, und keine weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten in empfindlichen Gebieten oder in Gebieten, die als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen

Tenor§

Tenor§

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es keine weitergehende Behandlung der Einleitungen kommunalen Abwassers von Craigavon (Abwasserbehandlungsanlagen Ballynacor und Bullay’s Hill) und von Magherafelt vorgenommen hat.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

4 Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.