Rechtsprechung / EuGH / Dritte Kammer / 2009
EuGH Beschluss vom 10.07.2009 – C-416/08
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2009:450
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T‑328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.