Rechtsprechung / EuGH / Zweite Kammer / 2009

EuGH Urteil vom 02.04.2009 – C-373/07

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:218

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Mebrom NV trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T‑216/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(05)4338‑D/6176 der Kommission vom 11. April 2005, durch die der Rechtsmittelführerin die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), verweigert wird, als unbegründet abgewiesen hat – Fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Unzureichende Begründung – Verstoß gegen Art. 220 EG

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Mebrom NV trägt die Kosten.