Rechtsprechung / EuGH / Zweite Kammer / 2009
EuGH Urteil vom 02.04.2009 – C-373/07
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:218
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Mebrom NV trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T‑216/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(05)4338‑D/6176 der Kommission vom 11. April 2005, durch die der Rechtsmittelführerin die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), verweigert wird, als unbegründet abgewiesen hat – Fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Unzureichende Begründung – Verstoß gegen Art. 220 EG
Tenor§
Tenor§
1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2 Die Mebrom NV trägt die Kosten.