Rechtsprechung / EuGH / 2009

EuGH Urteil vom 19.03.2009 – C-10/08

ECLI:EU:C:2009:171

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, verstoßen, dass sie den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 1482/1994 über die Kraftfahrzeugsteuer (Autoverolaki 1482/1994) von der Mehrwertsteuer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1501/1993 über die Mehrwertsteuer (Arvonlisäverolaki 1501/1993) gestattet. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bei weniger als drei Monate alten Fahrzeugen denselben Steuerwert wie bei Neufahrzeugen ansetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Republik Finnland trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Im Übrigen trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 90 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationale Rechtsvorschriften, die eine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer und ein Recht, von der auf den Verkauf entrichtenden Mehrwertsteuer den entsprechenden Betrag abzuziehen, vorsehen – Anwendung eines identischen Steuerwerts für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge und für Neufahrzeuge – Anwendung einer Wertverringerung von monatlich 0,8 % auf Fahrzeuge, die weniger als sechs Monate alt sind, wenn es keine gleichartigen Fahrzeuge auf dem nationalen Markt gibt

Tenor§

Tenor§

1 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, verstoßen, dass sie den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 1482/1994 über die Kraftfahrzeugsteuer (Autoverolaki 1482/1994) von der Mehrwertsteuer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1501/1993 über die Mehrwertsteuer (Arvonlisäverolaki 1501/1993) gestattet.

2 Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bei weniger als drei Monate alten Fahrzeugen denselben Steuerwert wie bei Neufahrzeugen ansetzt.

3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 Die Republik Finnland trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

5 Im Übrigen trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.