Rechtsprechung / EuGH / 2009
EuGH Urteil vom 22.01.2009 – C-150/07
ECLI:EU:C:2009:28
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Portugiesische Republik hat durch die Weigerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten im Übrigen selbst.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) – Weigerung, bei verspäteter Zahlung der Eigenmittel im Rahmen des ATA-Verfahrens Verzugszinsen zu zahlen – Verbuchungsregeln
Tenor§
Tenor§
1 Die Portugiesische Republik hat durch die Weigerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten im Übrigen selbst.