Rechtsprechung / EuGH / 2009
EuGH Urteil vom 15.01.2009 – C-539/07
ECLI:EU:C:2009:12
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112” durchgeführten Anrufen – soweit dies technisch möglich gewesen wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor§
Tenor§
1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112” durchgeführten Anrufen – soweit dies technisch möglich gewesen wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat.
2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.