Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 09.10.2008 – C-70/08

ECLI:EU:C:2008:555

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht sichergestellt hat, dass die Sozialpartner durch Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207, S. 25) nachzukommen

Tenor§

Tenor§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht sichergestellt hat, dass die Sozialpartner durch Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.