Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Beschluss vom 16.05.2008 – C-49/08

ECLI:EU:C:2008:286

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig. Frau Raulin trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigkeitsklage – Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32) – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

Tenor§

Tenor§

1 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig.

2 Frau Raulin trägt ihre eigenen Kosten.