Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 15.05.2008 – C-503/06

ECLI:EU:C:2008:279

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Ligurien eine nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entsprechende Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen und angewandt hat. Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung einer nicht den Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) entsprechenden Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Region Ligurien eine nicht den Voraussetzungen von Art. 9 dieser Richtlinie entsprechende Regelung über die Genehmigung von Abweichungen vom Schutzregime für wildlebende Vogelarten erlassen und angewandt hat.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.