Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 24.04.2008 – C-286/07

ECLI:EU:C:2008:251

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es mit der streitigen Praxis für die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg die Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt, wobei die im Register der Société Nationale de Contrôle Technique eingetragenen Händler davon ausgenommen sind. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 28 EG – Nationale Regelung, nach der für die Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge ein Auszug der Eintragung des Fahrzeugverkäufers im Handelsregister vorzulegen ist, während bei zuvor in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen keine solche Verpflichtung besteht – Behinderung des freien Warenverkehrs – Fehlende Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit

Tenor§

Tenor§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es mit der streitigen Praxis für die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg die Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt, wobei die im Register der Société Nationale de Contrôle Technique eingetragenen Händler davon ausgenommen sind.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.