Rechtsprechung / EuGH / 2008
EuGH Urteil vom 03.04.2008 – C-522/06
ECLI:EU:C:2008:193
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es – nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2037/2000 Mindestanforderungen an die Befähigung bestimmter Angehöriger des für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzten Personals festgelegt hat und – für die Region Wallonien entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und keine jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) – Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 1 – Nichterlass von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt wird, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind – Nichterlass von praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und Unterbleiben von Überprüfungen auf Undichtigkeit
Tenor§
Tenor§
1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es
– nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2037/2000 Mindestanforderungen an die Befähigung bestimmter Angehöriger des für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzten Personals festgelegt hat und
– für die Region Wallonien entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2037/2000 nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und keine jährlichen Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat.
2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.