Rechtsprechung / EuGH / Fünfte Kammer / 2006

EuGH Beschluss vom 06.04.2006 – C-408/05

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2006:247

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. September 2005 in der Rechtssache T-209/05 (Gisti/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG gegen die Italienische Republik abgelehnt wurde, abgewiesen hat

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.