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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 – C-408/05

Fünfte Kammer  
ECLI:EU:C:2006:247

## Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. September 2005 in der Rechtssache T-209/05 (Gisti/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG gegen die Italienische Republik abgelehnt wurde, abgewiesen hat

## Tenor

## Tenor

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 – C-408/05, ECLI:EU:C:2006:247

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 27.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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