Rechtsprechung / EuG / 2026

EuG Beschluss vom 16.07.2026 – T-477/26

ECLI:EU:T:2026:477

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Juli 2026(*)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke TEAM – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑839/25,

Team Beverage AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker sowie Rechtsanwältinnen J. Selbmann-Romano und L. van Bracht,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin F. Kramer,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin) sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss§

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Team Beverage AG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Oktober 2025 (Sache R 432/2025-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 11. Juni 2021 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die auf Antrag der Streithelferin, der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, vom 26. Februar 2013 für das Wortzeichen TEAM eingetragen worden war. Dieser Antrag wurde vom EUIPO unter der Nummer 50195 C registriert.

3        Mit Entscheidung vom 20. Januar 2022 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache 50195 C als unbegründet zurück, da die Klägerin vor Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens, der aufgrund der fehlenden Stellungnahme der Streithelferin gemäß Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) mit dem Ablauf der der Streithelferin vom EUIPO für deren Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt sei, nicht die Begründung und die entsprechenden Beweismittel eingereicht habe.

4        Am 3. Mai 2024 beantragte die Klägerin beim EUIPO erneut die Nichtigerklärung der Unionswortmarke TEAM. Auf S. 4 dieses Antrags hatte die Klägerin in der Rubrik „Nachweise zur Stützung“ das Kästchen „Folgt nach“ angekreuzt.

5        Die von der angefochtenen Marke erfassten Dienstleistungen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, gehörten zu Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprachen der folgenden Beschreibung: „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen“.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

7        Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 teilte die Nichtigkeitsabteilung der Klägerin mit, dass sie deren Antrag auf Nichtigerklärung an die Streithelferin weitergeleitet und dieser bis zum 15. Juli 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe und dass sie, wenn innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben werde, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 nach Aktenlage über den Antrag entscheiden werde. In diesem Zusammenhang wies sie die Klägerin auch darauf hin, dass die von ihr eingereichten Unterlagen möglicherweise zur Substantiierung ihres Antrags nicht ausreichten. Zudem verwies die Nichtigkeitsabteilung in dem dem Schreiben beigefügten Informationsblatt auf die Prüfungsrichtlinien des EUIPO für Unionsmarken (Teil D Löschung, Abschnitt 1 Löschungsverfahren, 3.2 Substantiierung), in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es im Interesse des Antragstellers eines Nichtigkeitsantrags sei, alle Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Antrags zusammen mit dem Antrag einzureichen. Andernfalls laufe er Gefahr, dass, falls der Unionsmarkeninhaber keine Stellungnahme zur Erwiderung übermittle, der kontradiktorische Teil gemäß Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 abgeschlossen werde und der Antragsteller keine weitere Gelegenheit erhalte, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen einzureichen.

8        Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 10. Januar 2025 vollständig als unbegründet zurück. Zum einen führte sie aus, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung, da die Mitteilung der Begründung und der Beweismittel zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags optional sei, mit Schreiben vom 10. Mai 2024 für zulässig befunden worden sei, auch wenn er diese Begründung und Beweismittel nicht enthalten habe. Zum anderen wies die Nichtigkeitsabteilung darauf hin, dass das EUIPO nach Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625, wenn es einen Beteiligten gemäß Art. 64 der Verordnung 2017/1001 aufgefordert habe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme einreiche, den kontradiktorischen Teil des Verfahrens abschließe und anhand der vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheide. Da die Streithelferin, Inhaberin der angefochtenen Unionsmarke, im vorliegenden Fall keine Stellungnahme abgegeben habe, sei der kontradiktorische Teil des Verfahrens mit Schreiben vom 22. Juli 2024 abgeschlossen worden, so dass die Nichtigkeitsabteilung der Klägerin, als diese am 16. August 2024 einen Schriftsatz mit mehreren Anlagen eingereicht habe, mit Schreiben vom 26. August 2024 mitgeteilt habe, die Schriftstücke nicht berücksichtigen zu können. Des Weiteren wies die Nichtigkeitsabteilung darauf hin, dass die Klägerin keinen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt habe. Daher hat sie den Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin die für die Substantiierung des Antrags erforderlichen Tatsachen, Argumente und Beweismittel nicht vorgelegt habe.

9        Am 10. März 2025 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

10      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie wies den Beschwerdegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gerügt wurde, zurück, da die Klägerin mit der Mitteilung vom 10. Mai 2024, in der ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 verwiesen worden sei, darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Nichtigkeitsabteilung über den Antrag auf Nichtigerklärung auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel entscheiden werde, sollte die Streithelferin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist des 15. Juli 2024 zu diesem Antrag Stellung nehmen. Es wäre daher die Aufgabe der Klägerin bzw. ihres anwaltlichen Vertreters gewesen, sich mit dieser Regelung vertraut zu machen und folglich sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit der Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung rechtzeitig eingereicht werde. Im Übrigen sei sich die Klägerin dieser Regelung voll bewusst gewesen, da ihr vorangegangener Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache 50195 C aus denselben Gründen zurückgewiesen worden sei. Ferner vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass weder die Ankündigung im Antrag auf Nichtigerklärung, dass eine Begründung folge, noch die Einreichung der Begründung mit Schriftsatz vom 16. August 2024 einen Antrag auf Weiterbehandlung gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 darstellen könnten, da ein solcher Antrag ausdrücklich zu stellen sei und die Klägerin keine Weiterbehandlungsgebühr gezahlt habe.

Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

15      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und beschließt gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑545/14, EU:T:2015:789, Rn. 13).

16      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Der erste betrifft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Nichtigkeitsabteilung und der zweite die fehlende Einstufung des Schriftsatzes vom 16. August 2024 als Antrag auf Weiterbehandlung im Sinne von Art. 105 der Verordnung 2017/1001.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vor der Nichtigkeitsabteilung

17      Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Nichtigkeitsabteilung, da das EUIPO, obwohl die Klägerin bei der Stellung des Nichtigkeitsantrags erklärt habe, dass die vollständige Begründung des Antrags nachgereicht werde, den Schriftsatz vom 16. August 2024 nicht berücksichtigt und dies mit dem Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens am 22. Juli 2024 begründet habe, ohne die Klägerin zuvor auf den Abschluss hinzuweisen oder ihr eine Frist zur Einreichung der Antragsbegründung zu setzen und ohne dass sie damit hätte rechnen können.

18      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person das Recht hat, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39).

20      Nach der Rechtsprechung garantiert das Recht auf Anhörung jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (Beschluss vom 12. November 2025, Fashion TV RO und Maestro, C‑475/24, EU:C:2025:898, Rn. 43).

21      Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001, wonach Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verankerten allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte dar (Urteil vom 8. Juni 2022, Apple/EUIPO – Swatch [THINK DIFFERENT], T‑26/21 bis T‑28/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:350, Rn. 39 und 40).

22      Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der der von der Klägerin auf der Grundlage von Art. 63 der Verordnung 2017/1001 eingereichte Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde, eine individuelle Maßnahme, die für die Klägerin nachteilig ist und ihr daher das Recht eröffnet, nach den Art. 66 bis 71 dieser Verordnung bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde einzulegen. Diese Entscheidung durfte somit nicht getroffen werden, ohne das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren und folglich ohne ihr die Möglichkeit zu geben, in dem Verwaltungsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen.

23      Nach Auffassung der Klägerin wurde die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung getroffen, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, da die Nichtigkeitsabteilung sie nicht aufgefordert habe, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung mitzuteilen, bevor sie den kontradiktorischen Teil des vor ihr begonnenen Verfahrens am 22. Juli 2024 abgeschlossen habe.

24      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung für zulässig erklärt werden konnte, obwohl die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Antrags fehlten, da Art. 12 der Delegierten Verordnung 2018/625 nicht vorsieht, dass ein beim EUIPO gemäß Art. 63 der Verordnung 2017/1001 eingereichter Antrag diese Angaben enthalten muss.

25      Aus Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller eines Antrags auf Nichtigerklärung bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen muss.

26      Was den Beginn und den Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens betrifft, bestimmt zum einen Art. 17 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, dass das EUIPO, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung als zulässig gilt, den Beteiligten mitteilt, dass der kontradiktorische Teil des Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und den Inhaber der Unionsmarke auffordert, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Zum anderen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625, dass das EUIPO, wenn der Inhaber der Unionsmarke innerhalb der in der Aufforderung des EUIPO gesetzten Frist keine Stellungnahme abgibt, den kontradiktorischen Teil des Verfahrens abschließt und anhand der vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheidet.

27      Im vorliegenden Fall ist das EUIPO seinen Informationspflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 in vollem Umfang nachgekommen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 teilte es der Klägerin nämlich mit, dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung zulässig sei, der kontradiktorische Teil des Verfahrens begonnen habe und der Streithelferin, der Inhaberin der angefochtenen Marke, eine Frist bis zum 15. Juli 2024 für ihre Stellungnahme gesetzt worden sei. Außerdem wies das EUIPO die Klägerin in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung eingereichten Unterlagen möglicherweise zur Substantiierung des Antrags in ihrer Gesamtheit nicht ausreichten und dass die Nichtigkeitsabteilung, sollte die Streithelferin innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgeben, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 allein anhand der ihr vorliegenden Beweismittel über den Antrag entscheiden müsse.

28      Demnach gab die Nichtigkeitsabteilung der Klägerin gemäß den anwendbaren Vorschriften die Möglichkeit, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam vorzutragen, und es oblag daher der Klägerin, wenn sie sicherstellen wollte, dass die Nichtigkeitsabteilung die stützenden Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Nichtigerklärung berücksichtigt, diese vor Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens, der bei ausbleibender Stellungnahme der Streithelferin bereits am 15. Juli 2024 erfolgen konnte, mitzuteilen. Indem sie diese Mitteilung hinauszögerte, ist die Klägerin tatsächlich selbst das Risiko eingegangen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht innerhalb der hierfür gesetzlich in Art. 16 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 vorgesehenen Frist ausüben zu können.

29      Was ferner die Nichteinhaltung der vorgesehenen Frist betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen nach der Rechtsprechung dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern. Von diesen Vorschriften kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. Unabhängig davon, ob solche Umstände als Zufall, höhere Gewalt oder entschuldbarer Irrtum anzusehen sind, enthalten sie in jedem Fall ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des gutgläubigen Rechtsbürgers zusammenhängt, die Wachsamkeit und Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden können, um den Ablauf des Verfahrens zu überwachen und die vorgesehenen Fristen einzuhalten (vgl. Urteil vom 23. September 2020, Seven/EUIPO [7Seven], T‑557/19, EU:T:2020:450, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall hatte die Nichtigkeitsabteilung die Klägerin ausdrücklich auf die Frist hingewiesen, die einzuhalten war, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls von ihr mitgeteilte stützende Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Nichtigerklärung berücksichtigt werden können. Zudem war sich die Klägerin, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellt, des Risikos voll bewusst, das sie damit einging, dass sie diese Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen nicht innerhalb der der Streithelferin vom EUIPO für deren Stellungnahme gesetzten Frist einreichte, da ihr früherer Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache 50195 C bereits aus denselben Gründen zurückgewiesen worden war.

31      Wie die Streithelferin zu Recht ausführt, ist die verspätete Einreichung der entsprechenden Unterlagen unter den Umständen des vorliegenden Falls somit ausschließlich auf die Versäumnisse der Klägerin zurückzuführen, die im Übrigen nicht geltend gemacht geschweige denn nachgewiesen hat, dass ein Zufall, höhere Gewalt oder ein entschuldbarer Irrtum vorgelegen habe, um die verspätete Einreichung der Unterlagen mit Schriftsatz vom 16. August 2024 zu rechtfertigen.

32      Folglich ist der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vor der Nichtigkeitsabteilung gerügt wird, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. August 2024

33      Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer das Vorgehen der Nichtigkeitsabteilung, den Schriftsatz vom 16. August 2024 nicht von Amts wegen in einen Antrag auf Weiterbehandlung im Sinne von Art. 105 der Verordnung 2017/1001 umzudeuten, bestätigt habe. Da sie keine Information über den Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens erhalten habe, habe die Übersendung dieses Schriftsatzes mit den zur Substantiierung des Antrags auf Nichtigerklärung erforderlichen wesentlichen Argumenten und Beweismitteln ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das bereits begonnene Verfahren fortzusetzen.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Nach Art. 105 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 kann einem Beteiligten, der eine gegenüber dem EUIPO einzuhaltende Frist versäumt hat, auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird und wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird (Urteil vom 12. Dezember 2017, Hochmann Marketing/EUIPO – BitTorrent [bittorrent], T‑771/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:887, Rn. 65).

36      Daraus folgt, dass die Weiterbehandlung nach Art. 105 der Verordnung 2017/1001 auf einen entsprechenden förmlichen Antrag hin gewährt wird.

37      Im vorliegenden Fall enthielt der Schriftsatz vom 16. August 2024, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, keinen förmlichen, d. h. ausdrücklich formulierten, Antrag auf Weiterbehandlung im Sinne von Art. 105 der Verordnung 2017/1001.

38      Auch wenn man annimmt, der Schriftsatz vom 16. August 2024 hätte vom EUIPO von Amts wegen als ein Antrag auf Weiterbehandlung nach Art. 105 der Verordnung 2017/1001 ausgelegt werden können, hätte er jedenfalls nicht im Sinne dieser Bestimmung als gestellt gelten können, da die Klägerin die in dieser Bestimmung vorgesehene Weiterbehandlungsgebühr nicht gezahlt hat.

39      Die Klägerin behauptet nämlich nicht und weist erst recht nicht nach, dass sie eine Weiterbehandlungsgebühr gezahlt hat, wohingegen die Nichtzahlung dieser Gebühr im vorliegenden Fall vom EUIPO bestätigt wird.

40      Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf das Ausbleiben einer Zahlungsaufforderung durch das EUIPO berufen, da es ihr, wenn sie wollte, dass ihrem etwaigen Antrag stattgegeben wird, nach den anwendbaren Vorschriften oblag, alle hierfür erforderlichen Schritte zu unternehmen.

41      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO insbesondere im Inter-partes-Verfahren, in dem ein Vorteil, der dem einen Beteiligten gewährt wird, einen Nachteil für den anderen Beteiligten darstellt, darauf achten muss, dass es seine Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten wahrt (Urteile vom 12. Dezember 2007, K & L Ruppert Stiftung/HABM – Lopes de Almeida Cunha u. a. [CORPO livre], T‑86/05, EU:T:2007:379, Rn. 21, und vom 13. Februar 2015, Husky CZ/HABM – Husky of Tostock [HUSKY], T‑287/13, EU:T:2015:99, Rn. 40).

42      Wenn es keine Bestimmung gibt, die das EUIPO verpflichtet, einen Beteiligten über die Verfahren, die ihm nach den anwendbaren Vorschriften zur Verfügung stehen, zu informieren, muss es ihm daher erst recht nicht raten, einen bestimmten Verfahrensweg zu beschreiten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2021, Dermavita Company/EUIPO – Allergan Holdings France [JUVÉDERM VYBRANCE], T‑635/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:656, Rn. 36, und vom 8. Oktober 2025, Doors Bulgaria/EUIPO – Top Ten [Türen], T‑585/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:945, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungsrichtlinien des EUIPO für Unionsmarken Hinweise für die Beteiligten, insbesondere für den Fall des Ablaufs einer Frist, enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2018, Skyleader/EUIPO – Sky International [SKYLEADER], T‑34/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:256, Rn. 43).

43      Mangels einer Bestimmung, die das EUIPO verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit zu informieren, einen Antrag auf Weiterbehandlung nach Art. 105 der Verordnung 2017/100 zu stellen, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es die Klägerin im vorliegenden Fall nicht spezifisch über diese ihr offenstehende Möglichkeit informiert oder beraten hat, zumal die Prüfungsrichtlinien des EUIPO für Unionsmarken insoweit genaue Hinweise enthielten, die öffentlich verfügbar waren und auf die sich die Klägerin beziehen konnte.

44      Der zweite Klagegrund – betreffend die Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. August 2024 – ist daher ebenfalls als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

45      Folglich ist die vorliegende Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

48      Dem EUIPO sind dagegen seine eigenen Kosten aufzuerlegen, da es nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Die Team Beverage AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 16. Juli 2026

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

P. Škvařilová-Pelzl

*      Verfahrenssprache: Deutsch.