Rechtsprechung / EuG / 2026

EuG Urteil vom 08.07.2026 – T-445/26

ECLI:EU:T:2026:445

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

8. Juli 2026(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Be the Heartbeat of Healthcare – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑762/25,

Phoenix Pharma SE mit Sitz in Mannheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin H. Meyerfeldt und Rechtsanwalt E. Stolz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie des Richters J. Laitenberger (Berichterstatter) und der Richterin M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Phoenix Pharma SE, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2025 (Sache R 2470/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 27. Juni 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Be the Heartbeat of Healthcare als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Personalrekrutierung; Rekrutierung von Führungskräften; Rekrutierung von Temporärpersonal; Information von Mitarbeitern bzgl. betrieblicher Angelegenheiten; Personalauswahl; Personalberatung; Personalanwerbung; Personalverwaltung; Personalanstellung; Personalmanagement; Durchführung von Leistungsanreizprogrammen für Arbeitnehmer; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit“.

4        Am 5. August 2024 erhob der Prüfer auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

5        Am 2. September 2024 äußerte sich die Klägerin zu diesen Einwänden.

6        Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 teilweise zurück. Außerdem wies der Prüfer das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich mit Voreintragungen anderer Marken zurück.

7        Am 23. Dezember 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurück. Da die angemeldete Marke dazu auffordere, im oder für das Gesundheitswesen wesentlich oder wichtig zu sein, sei sie für die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union, die sich zum Teil aus der breiten Öffentlichkeit und zum Teil aus einem Fachpublikum zusammensetzten, im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen, die im Personalwesen erbracht würden, nicht unterscheidungskräftig.

Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, dadurch gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben, dass sie auf der Grundlage eines Eintrags im Cambridge Dictionary eine andere Bedeutung der angemeldeten Marke angenommen habe als der Prüfer, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äußern. Im Übrigen stelle die Bedeutung, die den Wörtern „heartbeat of“ zugrunde gelegt worden sei, entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer keine offenkundige Tatsache dar.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Vorschrift gewährleistet im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, wonach die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2024, Société des produits Nestlé/EUIPO–Amigüitos pets & life [THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect], T‑359/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:780, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfer in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2024 hinsichtlich der Definition der Wörter, aus denen die angemeldete Marke besteht, auf sein Beanstandungsschreiben vom 5. August 2024 verwiesen hat. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Prüfer in Bezug auf das Wort „heartbeat“ eine der Definitionen im Oxford Advanced Learner’s Dictionary zugrunde gelegt hat, wonach der Ausdruck „heartbeat of something“ „wichtiges Merkmal von etwas, das dafür verantwortlich ist, dass es so ist, wie es ist“ bedeute.

16      Außerdem geht aus der Begründung des Beschwerdeschriftsatzes der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers hervor, dass sie zunächst ausdrücklich festgestellt hat, dass der Prüfer das Wort „heartbeat“ dem Ausdruck „heartbeat of something“ gleichgestellt habe, wie er oben in Rn. 15 definiert ist. In einem zweiten Schritt äußerte sich die Klägerin ausdrücklich zu der zugrunde gelegten Bedeutung und wies zum einen darauf hin, dass der Ausdruck „heartbeat of something“ in dem vom Prüfer angeführten Eintrag im Oxford Advanced Learner’s Dictionary erst an zweiter Stelle gelistet sei, und zum anderen, dass sich aus dem Vergleich mit einem Eintrag im Wörterbuch Merriam-Webster ergebe, dass ein Verständnis des Wortes „heartbeat“ im Sinne von „ein wichtiges Element von etwas sein“ keinesfalls so selbstverständlich sei, wie der Prüfer behaupte. Somit hatte die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Gelegenheit, sich zur Bedeutung des Begriffs „heartbeat“ und des Ausdrucks „heartbeat of something“, wie sie der Prüfer zugrunde gelegt hat, nämlich „wichtiges Merkmal von etwas, das dafür verantwortlich ist, dass es so ist, wie es ist“, zu äußern.

17      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Prüfer habe sich auf die Behauptung beschränkt, dass die angemeldete Marke im Sinne von „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ verstanden werde, ist festzustellen, dass aus der Entscheidung des Prüfers vom 17. Dezember 2024 hervorgeht, dass dieser auch der Ansicht war, dass die maßgeblichen Verkehrskreise und insbesondere die angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen als Aufforderung verstünden, die Dienstleistungen der Klägerin zu wählen und damit zu einem wichtigen Bestandteil des Gesundheitswesens zu werden.

18      Was zweitens die angefochtene Entscheidung betrifft, geht aus deren Rn. 19 hervor, dass die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt auf eine der Bedeutungen verwiesen hat, die der Prüfer in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2024 zugrunde gelegt hat, nämlich „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“. In Bezug auf das Wort „heartbeat“ verwies sie auf den vom Prüfer angeführten Eintrag im Oxford Advanced Learner’s Dictionary, der auf den Ausdruck „the heartbeat of something“ Bezug nimmt, der in diesem Wörterbuch als „wichtiges Merkmal von etwas, das dafür verantwortlich ist, dass es so ist, wie es ist“ definiert wird. In einem zweiten Schritt führte die Beschwerdekammer aus, dass der Begriff „heartbeat“ zwar „Herzschlag“ bedeuten könne, der Ausdruck „the heartbeat of“ aber auch als „Person oder Sache, die den Charakter eines Ortes, einer Organisation usw. am wichtigsten prägt und ihm Energie verleiht“ verstanden werde. Zur Untermauerung der letztgenannten Behauptung stützte sich die Beschwerdekammer auf einen Eintrag im Cambridge Dictionary.

19      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass die Bedeutungen des Wortes „heartbeat“ und des Ausdrucks „the heartbeat of [something]“, die der Prüfer bzw. die Beschwerdekammer zugrunde gelegt haben, derselben Logik folgen. Die Erläuterungen der Beschwerdekammer führen keine neue Bedeutung ein, sondern stellen lediglich eine Erläuterung der bereits vom Prüfer herangezogenen Definition dar, wonach dieser Ausdruck auf ein wesentliches oder entscheidendes Element eines Ganzen verweist.

20      Was insbesondere die von der Klägerin beanstandete Bezugnahme auf das Online-Wörterbuch Cambridge Dictionary betrifft, ist festzustellen, dass diese von der Beschwerdekammer nur angeführt wurde, um die Feststellungen des Prüfers zu untermauern, zu denen sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer äußern konnte. Unter diesen Umständen kann die Bezugnahme der Beschwerdekammer auf die Definition im Cambridge Dictionary zur Klarstellung der Bedeutung der angemeldeten Marke nicht als Grund im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 angesehen werden, zu dem die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung hätte bekommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Koenig & Bauer/EUIPO [we’re on it], T‑156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einer anderen Bedeutung der angemeldeten Marke als der ursprünglich zugrunde gelegten zu äußern, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Bedeutung dieses Wortes eine offenkundige Tatsache ist.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

22      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zur Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke verstoßen. Die Klägerin erhebt insbesondere zwei Rügen, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Ermittlung der Bedeutung der angemeldeten Marke und zweitens einen Fehler bei der Beurteilung des Werbecharakters der angemeldeten Marke rügt.

23      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Marken sind nicht bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, we’re on it, T‑156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an andere Zeichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Mai 2020, we’re on it, T‑156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit ihnen bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, we’re on it, T‑156/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:200, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Daraus folgt, dass eine aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Für die Feststellung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft hat, genügt es, dass der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Auch genügt es für die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht schon, dass sie ihrem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält (vgl. Urteil vom 11. März 2026, Kiss Nail Products/EUIPO [IMPRESS], T‑326/25, nicht veröffentlicht, EU:T:2026:185, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Schließlich ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2025, Quality First/EUIPO [MORE Nutrition], T‑219/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:128, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer – wie die Klägerin geltend macht – in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze.

33      Insoweit beanstandet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, wonach sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an englischsprachige, insbesondere irische und maltesische Verkehrskreise richten, die sich zum Teil aus der breiten Öffentlichkeit und zum Teil aus Fachkreisen zusammensetzen, die in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen. Daher ist die Unterscheidungskraft des Wortzeichens Be the Heartbeat of Healthcare in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen und auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung dieses Wortzeichens im Hinblick auf diese Verkehrskreise zu beurteilen.

Zur ersten Rüge: fehlerhafte Ermittlung der Bedeutung der angemeldeten Marke

34      Die Beschwerdekammer wies zunächst auf die Feststellung des Prüfers hin, wonach das angemeldete Zeichen „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ bedeute, und führte dann aus, dass dieses Zeichen im übertragenen Sinne dazu auffordere, im oder für das Gesundheitswesen wesentlich oder wichtig zu sein.

35      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zwar zutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne von „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ verstehen würden, doch sei sie dann fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieser Ausdruck als Aufforderung ausgelegt werden könne, im oder für das Gesundheitswesen wesentlich oder wichtig zu sein.

36      Was speziell den Ausdruck „heartbeat of“ betrifft, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, auf der Grundlage eines einzigen Wörterbucheintrags die Auffassung vertreten zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Ausdruck unmittelbar im Sinne von „Person oder Sache, die den Charakter eines Ortes, einer Organisation usw. am wichtigsten prägt und ihm Energie verleiht“ verstünden. Nach Ansicht der Klägerin wird dieser Ausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass er sich auf den „Herzschlag von [irgendetwas oder jemandem]“ beziehe, so dass die angemeldete Marke im Sinne von „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ verstanden werde. Im Übrigen werde der Ausdruck „heartbeat of“ in den gängigen Wörterbüchern der englischen Sprache gar nicht aufgeführt.

37      Schließlich könnten die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nur durch zusätzliche Gedankenschritte, die eine Übertragung des Bildes der Bedeutung des Herzens für das Funktionieren des menschlichen Körpers auf das Gesundheitswesen bedingten, in dem von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Sinne verstehen. Die Bedeutung der angemeldeten Marke, wie sie die Beschwerdekammer zugrunde gelegt habe, stelle eine Metapher dar und ergebe sich aus einer Verwendung der Wörter, aus denen sich diese Marke zusammensetze, im übertragenen Sinne, was sich ausdrücklich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe. Daraus folge, dass die angemeldete Marke entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht „auf Anhieb und ohne Gedankenschritte“ in dem von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Sinne verstanden werde.

38      Die Klägerin macht somit geltend, die Beschwerdekammer habe im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu Unrecht in mehreren Schritten die Bedeutung dieser Marke ermittelt, anstatt ihre Beurteilung auf den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu stützen, nämlich dass sie bedeute „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“.

39      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Im vorliegenden Fall besteht das angemeldete Zeichen aus den Wörtern „be“, „the“, „heartbeat“, „of“ und „healthcare“. Die Klägerin bestreitet insbesondere die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Ausdrucks „heartbeat of“, die sich auf die Bedeutung des angemeldeten Zeichens insgesamt ausgewirkt habe.

41      Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der englische Begriff „heartbeat“ „Herzschlag“ bedeuten kann. Wie jedoch oben in Rn. 18 festgestellt worden ist, geht aus der vom Prüfer angeführten Online-Version des Oxford Advanced Learner’s Dictionary, auf die die Beschwerdekammer ausdrücklich Bezug genommen hat, hervor, dass der Ausdruck „heartbeat of something“ „an important feature of something, that is responsible for making it what it is“ (wichtiges Merkmal von etwas, das dafür verantwortlich ist, dass es so ist, wie es ist) bedeutet. Im Übrigen geht aus dem Online-Wörterbuch Merriam-Webster, auf das sich die Klägerin selbst im Verfahren vor dem EUIPO beruft, hervor, dass der Begriff „heartbeat“ „the vital center or driving impulse“ (Herzstück oder treibende Kraft) bedeuten kann. Schließlich ergibt sich aus der von der Beschwerdekammer zitierten Online-Version des Cambridge Dictionary, dass der Ausdruck „the heartbeat of“ „the person or thing that is most important in forming the character of a place, organization, etc. and giving it energy“ (Person oder Sache, die den Charakter eines Ortes, einer Organisation usw. am wichtigsten prägt und ihm Energie verleiht) bedeutet.

42      Somit ist festzustellen, dass diese Definitionen in unterschiedlichen Formulierungen ein und dieselbe Bedeutung zum Ausdruck bringen, da sie im Wesentlichen den Gedanken eines zentralen, wesentlichen oder entscheidenden Elements eines Ganzen transportieren, ohne dass es einer besonderen geistigen Übertragung oder eines mehrstufigen Denkprozesses bedarf.

43      Daher vermag der Umstand, dass bestimmte von der Klägerin anhand des Ausdrucks „heartbeat of“ durchgeführte Recherchen keine Treffer für diesen Ausdruck als eigenständigen Eintrag in anderen Online-Wörterbüchern ergaben, die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen, da ein solcher Umstand nicht nachweist, dass die von ihr zugrunde gelegte Bedeutung nicht mit dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise übereinstimmen würde. Durch die Aufnahme der von der Klägerin bestrittenen Definition in ein oder mehrere Wörterbücher kommt nämlich jedenfalls zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit sie in einem gewissen Maß kennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Aldi/EUIPO [Cachet], T‑622/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:446, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die vom Prüfer zugrunde gelegte und von der Beschwerdekammer übernommene Bedeutung der Begriffe „be“ und „healthcare“, nämlich „sei“ und „Gesundheitswesen“, wird im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten. Folglich hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke durch Verbindung dieser Wörter mit dem Ausdruck „the heartbeat of“ als Aufforderung verstanden werde, zu einem entscheidenden oder wesentlichen Element im oder für das Gesundheitswesen zu werden, und nicht als Hinweis auf die biologische Funktion des Herzens, die auf das Gesundheitswesen übertragen werde.

45      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die zugrunde gelegte Bedeutung der angemeldeten Marke, die dazu auffordert, im oder für das Gesundheitswesen wesentlich oder wichtig zu sein, für die englischsprachigen Verkehrskreise unmittelbar verständlich ist, so dass die erste Rüge zurückzuweisen ist.

Zur zweiten Rüge: Fehler bei der Beurteilung des Werbecharakters der angemeldeten Marke

46      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, davon ausgegangen zu sein, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als einen bloßen anpreisenden Werbeslogan verstünden, der auf die in Rede stehenden Dienstleistungen hinweise.

47      Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass der Ausdruck „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ keine rein belobigende und das hohe Qualitätsniveau der fraglichen Dienstleistungen anpreisende Bedeutung habe und jedenfalls in Bezug auf diese Dienstleistungen keinen Sinn ergebe. Es bestehe kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke und den fraglichen Dienstleistungen, so dass die Marke ohne Weiteres geeignet sei, als Herkunftshinweis für die fraglichen Dienstleistungen zu dienen.

48      Dies gelte jedenfalls auch dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in dem von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Sinne wahrnähmen, da der von der Beschwerdekammer festgestellte werbende oder anpreisende Charakter auf einer Bedeutung der angemeldeten Marke beruhe, die einen mehrschrittigen Denkprozess bedinge.

49      Im Übrigen habe die Beschwerdekammer mehrere unterschiedliche und widersprüchliche Bedeutungen der angemeldeten Marke zugrunde gelegt, so dass sie nicht behaupten könne, dass die durch diese Marke vermittelte Botschaft simpel, sofort und auf Anhieb verständlich sei.

50      Die Klägerin weist im Wesentlichen auch darauf hin, dass die angemeldete Marke keine Eigenschaft hervorhebe, die für Personaldienstleistungen typisch sei, und keinen Hinweis auf die Qualität der in Rede stehenden Dienstleistungen enthalte. Der Marke lasse sich allenfalls entnehmen, dass irgendjemand oder irgendetwas durch die Inanspruchnahme der fraglichen Dienstleistungen zum Herzschlag des Gesundheitswesens werde. Diese Marke sei nicht mit Marken wie EXTRA oder ULTIMATE vergleichbar, die aus schlagwortartigen Werbeslogans bestünden.

51      Schließlich stützt sich die Klägerin insbesondere auf den Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und der Wortmarke IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS, die u. a. für verschiedene Milchgetränke in Klasse 29 eingetragen ist. In Bezug auf diese Marke habe das Gericht im Urteil vom 20. Januar 2021, Oatly/EUIPO (ITS LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS) (T‑253/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:21), festgestellt, dass der englische Begriff „but“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse und die bekannte Vorstellung in Frage stelle, dass Milch ein Schlüsselelement für die menschliche Ernährung sei, wodurch sie einprägsam und daher geeignet sei, die Waren der Klägerin von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Für die angemeldete Marke könne nichts anderes gelten, da die Ausführungen der Beschwerdekammer belegten, welch erheblichen Interpretationsspielraum die Worte „be the heartbeat of“ ließen. Die angemeldete Marke werde den angesprochenen Verkehrskreisen in Erinnerung bleiben, da sie zum einen innehalten müssten, um über ihre Bedeutung nachzudenken, und zum anderen diese Marke wegen der Wiederholung des Anfangsbuchstabens „h“ besonders einprägsam sei.

52      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Wie oben aus den Rn. 41 bis 45 hervorgeht, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Aufforderung verstanden werde, im oder für das Gesundheitswesen wesentlich oder wichtig zu sein. Das Vorbringen der Klägerin, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen „Sei der Herzschlag des Gesundheitswesens“ bedeute, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

54      Zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht einen werbenden oder anpreisenden Charakter der angemeldeten Marke angenommen, da die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung der Marke auf einem mehrschrittigen Denkprozess beruhe, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich oben aus den Rn. 42, 44 und 45 ergibt, das Verständnis des angemeldeten Zeichens im Gegenteil darauf beruht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Aufforderung, im oder für das Gesundheitswesen eine wesentliche oder wichtige Rolle zu spielen, unmittelbar wahrnehmen und dass diese Wahrnehmung keinerlei Interpretationsaufwand erfordert.

55      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat eine solche Aufforderung rein werbenden und anpreisenden Charakter. Sie läuft nämlich im Wesentlichen darauf hinaus, die betreffenden Dienstleistungen in ein positives Licht zu rücken, indem sie suggeriert, dass diese es ihren Empfängern ermöglichen, eine zentrale oder entscheidende Stellung im Gesundheitswesen einzunehmen.

56      Insoweit kann das Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke keine Eigenschaft hervorhebe, die für Dienstleistungen der Personalrekrutierung, ‑auswahl, ‑verwaltung oder ‑überlassung typisch sei, nicht durchgreifen. Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung ergibt, bedeutet der anpreisende Charakter eines Zeichens nicht notwendigerweise, dass es eine technische oder objektive Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen genau beschreibt, sondern kann sich allein daraus ergeben, dass es ihnen allgemein einen positiven Wert oder besonders großen Nutzen beimisst.

57      So verhält es sich hier. Wie nämlich oben aus den Rn. 41 bis 45 hervorgeht, weist der Bedeutungsgehalt des in Rede stehenden Wortzeichens für die maßgeblichen Verkehrskreise auf eine wünschenswerte Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen hin, d. h., dass sie es ihren Empfängern ermöglichen, eine wesentliche oder wichtige Rolle im Gesundheitswesen zu spielen. Zwar schließt der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, und dass eine Marke somit von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45); die Beschwerdekammer hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen im vorliegenden Fall auf Anhieb als einen Slogan wahrnähmen, der die Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen hervorhebe, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

58      Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe mehrere unterschiedliche und widersprüchliche Bedeutungen des angemeldeten Zeichens zugrunde gelegt, so dass sie nicht habe behaupten können, dass die mit ihm vermittelte Botschaft simpel, sofort und auf Anhieb verständlich sei, nicht gefolgt werden. In den Rn. 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erstens ausgeführt, dass „[die] professionellen Verbraucher … anhand des angemeldeten Zeichens [verstünden], dass durch Inanspruchnahme der [in Rede stehenden] Dienstleistungen das [betreffende] Krankenhaus oder Pflegeheim (bzw. deren Mitarbeiter) der ‚Herzschlag‘ und damit ein wesentliches Element im Gesundheitswesen werden“. Zweitens stellte sie fest, „[das angemeldete Zeichen] [bringe] im Zusammenhang mit den [in Rede stehenden] Dienstleistungen unmittelbar zum Ausdruck, dass die Personalauswahl und ‑beratung des konkreten Dienstleistungserbringers qualitativ derart hochwertig [seien], dass bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen der Empfänger derselben aufgrund der Professionalität und Effizienz des ausgewählten Gesundheitspersonals im jeweiligen Gesundheitsbereich einen wesentlichen Beitrag leisten wird“. Schließlich führte die Beschwerdekammer aus, dass „[die Anmeldemarke] … in Bezug auf Personalrekrutierung, ‑beratung, ‑verwaltung, ‑management und ‑auswahl … deshalb rein belobigend [sei], weil es sich aus Sicht der angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise in der simplen Aussage [erschöpfe], dass die angebotenen Personaldienste eine zentrale und wichtige Rolle im Gesundheitswesen [spielten], indem die richtigen Talente in der Gesundheitsbranche zusammengebracht [würden]“. Es ist festzustellen, dass diese verschiedenen Behauptungen nicht widersprüchlich, sondern Ausdruck ein und desselben Grundgedankens sind, nämlich dass die fraglichen Dienstleistungen ihren Empfängern ermöglichen, im oder für das Gesundheitswesen eine wesentliche oder wichtige Rolle zu spielen. Der Umstand, dass dieser Gedanke je nach den betroffenen Dienstleistungen unter unterschiedlichen Blickwinkeln zum Ausdruck gebracht wurde, stellt nicht die unmittelbare Verständlichkeit der von der angemeldeten Marke vermittelten Botschaft in Frage, sondern spiegelt lediglich die Anwendung ein und derselben Aussage auf die verschiedenen betroffenen Dienstleistungen in Anbetracht ihres Charakters wider.

59      Ebenso wenig kann das Vorbringen zum Vergleich mit aus schlagwortartigen Werbebotschaften bestehenden Marken und der Wortmarke, die Gegenstand des Urteils vom 20. Januar 2021, IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS (T‑253/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:21), war, Erfolg haben. Zum einen beschränkt sich das im vorliegenden Fall angemeldete Zeichen im Gegensatz zu der letztgenannten Marke, die eine ungewöhnliche Formulierung enthielt und auf einem begrifflichen Widerspruch beruhte, der geeignet war, die maßgeblichen Verkehrskreise zu überraschen und bei ihnen einen Denkprozess auszulösen, darauf, in unmittelbar verständlicher Weise eine wertschätzende Aussage über die Bedeutung der in Rede stehenden Dienstleistungen in oder für das Gesundheitswesen zu vermitteln. Zum anderen habe die Beschwerdekammer fehlerfrei feststellen können, dass die durch das angemeldete Zeichen vermittelte Botschaft wie die Marken EXTRA und ULTIMATE aus den oben in Rn. 58 dargelegten Gründen simpel und sofort verständlich ist und auf Anhieb als Werbebotschaft aufgefasst werden wird.

60      Gleiches ist schließlich zu dem Vorbringen festzustellen, dass das angemeldete Zeichen wegen der Wiederholung des Anfangsbuchstabens „h“ in den Wörtern „heartbeat“ und „healthcare“ einprägsam sei. Selbst wenn man unterstellt, dass eine solche stilistische Besonderheit in gewissem Maß zur Einprägsamkeit eines Zeichens beitragen könnte, ist sie im vorliegenden Fall nicht geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise von der unmittelbaren Wahrnehmung einer werbenden und anpreisenden Aussage abzulenken und dem Zeichen somit die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft zu verleihen.

61      Die Beschwerdekammer ist daher ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat, so dass auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

62      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

63      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Phoenix Pharma SE und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Sampol Pucurull

Laitenberger

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2026.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. van der Woude

*      Verfahrenssprache: Deutsch.