Rechtsprechung / EuG / 2026
EuG Urteil vom 01.07.2026 – T-425/26
ECLI:EU:T:2026:425
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
1. Juli 2026(*)
„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das einen Lampenschirm darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Fehlende Eigenart – Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 “
In der Rechtssache T‑42/25,
DecoTrend GmbH mit Sitz in Weiden in der Oberpfalz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Klawitter,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Light Tec Ltd mit Sitz in Tsuen Wan, Hongkong (China), vertreten durch Rechtsanwalt M.‑H. Hoffmann,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten E. Buttigieg, des Richters J. Schwarcz und der Richterin E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die DecoTrend GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. November 2024 (Sache R 1857/2022-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 15. Juli 2021 stellte die Streithelferin, die Light Tec Ltd, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf eine am 3. Juni 2017 eingereichte Anmeldung unter der Nr. 4031201-0002 eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, das in den folgenden Ansichten wiedergegeben ist:
Ansicht 2.1
Ansicht 2.2
Ansicht 2.3
Ansicht 2.4
Ansicht 2.5
Ansicht 2.6
Ansicht 2.7
3 Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, ist zur Verwendung für folgende Erzeugnisse der Klassen 26‑04 und 26‑05 des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in geänderter Fassung bestimmt:
– Klasse 26-04: „Elektrische Lichterketten“;
– Klasse 26-05: „Lampenschirme“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) gestützt.
5 Die Streithelferin gab auf dem Formular, mit dem sie den Antrag auf Nichtigerklärung einreichte, an, dieser Antrag beruhe auf der am 19. März 1927 veröffentlichten US-Patentschrift Nr. 1 653 206 (im Folgenden: streitige Patentschrift). Die Streithelferin fügte diese Patentschrift als „Ausgewählte[n] Grund 1“ bei und reichte drei weitere Dateien ein. In der ersten dieser Dateien mit der Bezeichnung „Begruendung.pdf“ führte die Streithelferin unter der Überschrift „Begründung“ aus:
„Die entgegengehaltene US [Patent‑]Schrift (Fig 1) nimmt die Form des angegriffenen Musters identisch vorweg. Die Farbgestaltung wird durch die anderen Entgegenhaltungen vorweggenommen, welche auch eine sehr ähnliche Form aufweisen.
Stellt man die Form in den Vordergrund, steht die Fig 1 [der Eigenart] der US Patentschrift entgegen. Stellt man die Farbe in den Vordergrund, stehen die anderen Entgegenhaltungen der Eigenart entgegen.
Das angegriffene Muster ist nicht eigenartig.“
6 Die oben in Rn. 5 erwähnte „Fig 1“ (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D1), die in der streitigen Patentschrift enthalten ist, stellt sich wie folgt dar:
7 Bei den beiden anderen oben in Rn. 5 erwähnten Dateien handelt es sich um Auszüge aus dem vom Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) geführten Geschmacksmusterregister, welche die beiden deutschen Geschmacksmuster Nr. 402009000767-0002 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D2) und Nr. 402009000767-0006 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D3) zum Gegenstand haben.
8 Das ältere Geschmacksmuster D2 zeigt die beiden folgenden Ansichten:
Ansicht 402009000767-0002.1
Ansicht 402009000767-0002.2
9 Das ältere Geschmacksmuster D3 zeigt die beiden folgenden Ansichten:
Ansicht 402009000767-0006.1
Ansicht 402009000767-0006.2
10 Am 3. August 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt und erklärte das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig.
11 Am 23. September 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
12 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nicht nur auf das ältere Geschmacksmuster D1, sondern auch auf die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 gestützt sei (Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung) und dass die Nichtigkeitsabteilung zu Recht angenommen habe, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf das ältere Geschmacksmuster D2 zukomme (Rn. 70 der angefochtenen Entscheidung), weshalb sich eine Prüfung der älteren Geschmacksmuster D1 und D3 erübrige (Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
13 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;
– dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
14 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des gesamten Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe§
16 Die Klägerin macht im Kern zwei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 6 dieser Verordnung.
Zur Verweisung auf die vor dem EUIPO eingereichten Schriftsätze
17 Am Ende der Rn. 52 und 53 der Klageschrift sowie am Ende von Rn. 3 der Klagebeantwortung der Streithelferin verweisen Letztere und die Klägerin auf die Schriftsätze, die sie im Verfahren vor dem EUIPO eingereicht hatten.
18 Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Ebenso muss die Klagebeantwortung gemäß Art. 180 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die geltend gemachten Verteidigungsgründe und ‑argumente enthalten.
20 Ferner kann der Text der Klageschrift wie auch der Klagebeantwortung zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klage- bzw. Verteidigungsgründe und Argumente, auf die sich die Klage bzw. die Verteidigung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion. Daher ist ein Verfahrensschriftstück, namentlich eine Klageschrift oder eine Klagebeantwortung, sofern darin auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der darin enthaltene pauschale Verweis nicht den Klage- bzw. Verteidigungsgründen und Argumenten zuordnen lässt, die in diesem Verfahrensschriftstück selbst angeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall verweisen die Klägerin und die Streithelferin jeweils nur pauschal auf Schriftsätze, die sie im Verfahren vor dem EUIPO eingereicht hatten, ohne anzugeben, welche in der Klageschrift oder in der Klagebeantwortung vorgebrachten Klage- bzw. Verteidigungsgründe oder Argumente durch welche konkreten Abschnitte dieser Schriftsätze untermauert werden sollen. Da sich diese pauschalen Verweise somit nicht den in der Klageschrift und in der Klagebeantwortung der Streithelferin vorgebrachten Klage- bzw. Verteidigungsgründen und Argumenten zuordnen lassen, sind diese Verfahrensschriftstücke unzulässig, soweit die Parteien darin die betreffenden Verweise vornehmen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002
22 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 rügt, macht die Klägerin geltend, obwohl die Streithelferin ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters allein auf die streitige Patentschrift und das darin als „Fig 1“ wiedergegebene ältere Geschmacksmuster D1 gestützt habe, habe die Beschwerdekammer ebenso wie zuvor die Nichtigkeitsabteilung ihrer Entscheidung das ältere Geschmacksmuster D2 zugrunde gelegt. Die Beschwerdekammer hätte die Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters nicht auf das ältere Geschmacksmuster D2 beschränken dürfen, schon gar nicht, ohne dies zu begründen. Stattdessen hätte die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters ausschließlich nach Maßgabe der streitigen Patentschrift beurteilt werden müssen. Das in dieser Schrift als „Fig 1“ enthaltene ältere Geschmacksmuster D1 gebe keinen Grund, die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu verneinen.
23 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
24 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung zunächst sowohl das Formular, mit dem die Streithelferin den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hatte, als auch dessen Anlagen geprüft, die u. a. die Begründung dieses Antrags enthielten (siehe oben, Rn. 5 bis 9). Nach Ansicht der Beschwerdekammer ergab diese Prüfung eindeutig, dass die Streithelferin ihren Nichtigkeitsantrag nicht nur auf das in der streitigen Patentschrift enthaltene ältere Geschmacksmuster D1, sondern auch auf die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 gestützt habe. Die Klägerin habe „den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch in diesem Sinne verstanden“, da sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht habe, dass die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 einen anderen Gesamteindruck vermittelten als das angegriffene Geschmacksmuster. Sodann hat die Beschwerdekammer in den Rn. 39 bis 70 der angefochtenen Entscheidung geprüft, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster Eigenart im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 zukomme, und dies verneint. Schließlich hielt es die Beschwerdekammer in Rn. 71 dieser Entscheidung nicht mehr für erforderlich, die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Vergleich zu den älteren Geschmacksmustern D1 und D3 zu prüfen, da dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bereits aufgrund des Geschmacksmusters D2 stattgegeben werde.
25 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei den Ansatz verfolgt hat, zunächst zu erörtern, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster im Vergleich zu einem der verschiedenen älteren Geschmacksmuster keine Eigenart zukommt, und erst bei Verneinung dieser Frage zu prüfen, ob dies im Vergleich zu den übrigen älteren Geschmacksmustern der Fall ist. Aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 geht nämlich hervor, dass ein anderes der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemachtes Geschmacksmuster für sich allein, unabhängig von weiteren eventuell geltend gemachten älteren Geschmacksmustern, der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters entgegenstehen kann. Wenn also der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Nichtigkeitsgrund erfüllt ist, weil das angegriffene Geschmacksmuster im Vergleich zu einem älteren Geschmacksmuster keine Eigenart aufweist, reicht dies aus, um das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Die Beschwerdekammer konnte daher zu Recht davon absehen, bei der Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters neben dem älteren Geschmacksmuster D2 auch die übrigen geltend gemachten älteren Geschmacksmuster zum Vergleich heranzuziehen.
26 Deshalb ist die Tatsache, dass die Beschwerdekammer die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D1, geschweige denn im Vergleich zu der streitigen Patentschrift geprüft hat, in der dieses Geschmacksmuster enthalten ist, nur dann relevant, wenn sich herausstellen sollte, dass es dem angegriffenen Geschmacksmuster – entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer – im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 nicht an Eigenart mangelt, was den Kern des zweiten Klagegrundes ausmacht. Die unterlassene Vergleichsprüfung im Hinblick auf das ältere Geschmacksmuster D1 oder gar die streitige Patentschrift lässt die angefochtene Entscheidung daher nicht als fehlerhaft erscheinen, sofern sich der zweite Klagegrund als unbegründet erweisen sollte.
27 Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdekammer einen gemäß der streitigen Patentschrift hergestellten Stern, den die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO vorgelegt hatte, nicht „im Original“ geprüft hat.
28 Schließlich ist zu beachten, dass Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen bestimmt, dass das EUIPO im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Diese Bestimmung betrifft insbesondere die tatsächliche Grundlage der Entscheidungen des EUIPO, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen wirksam gestützt werden können. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der ein Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird, nur auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (vgl. Urteil vom 15. März 2023, Homy Casa/EUIPO – Albatros International [Stühle], T‑89/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:132, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Ferner ist nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 der Antrag auf Nichtigerklärung schriftlich einzureichen und zu begründen. Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) sieht außerdem vor, dass der Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er auf das Fehlen der Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestützt wird, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten muss (Urteil vom 27. April 2022, Group Nivelles/EUIPO – Easy Sanitary Solutions [Duschabflussrinne], T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 49).
30 Diesen Bestimmungen ist mithin zu entnehmen, dass es zum einen Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren ist, dem EUIPO die erforderlichen Angaben und insbesondere eine genaue und vollständige Bezeichnung und Wiedergabe des Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wird, vorzulegen, um darzutun, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht rechtsgültig eingetragen werden kann. Zum anderen ist es nicht Sache des EUIPO, sondern des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, die Gesichtspunkte und Angaben vorzubringen, durch die das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes belegt wird (vgl. Urteil vom 15. März 2023, Stühle, T‑89/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:132, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Die Beschwerdekammer durfte folglich gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nur ältere Geschmacksmuster, die im Antrag auf Nichtigerklärung angegeben und wiedergegeben waren und die für die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters schädlich sein konnten, sowie Belege für die Existenz dieser älteren Geschmacksmuster berücksichtigen.
32 Im vorliegenden Fall treten das EUIPO und die Streithelferin für die Auffassung der Beschwerdekammer ein, wonach sie sich nicht nur auf das ältere Geschmacksmuster D1, sondern auch auf die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 gestützt habe, während die Klägerin meint, die Streithelferin habe sich nur auf die streitige Patentschrift mit dem älteren Geschmacksmuster D1 berufen.
33 Die Streithelferin gab auf dem Formular, mit dem sie den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters einreichte, im Abschnitt „Gründe für die Erklärung der Nichtigkeit eines Geschmacksmusters“ unter der Rubrik „Ausgewählter Grund 1“ einen einzigen Grund an, nämlich: „Artikel 25 (1) (b) GGV – 4 – Mangel an Neuheit und/oder Eigenart“. Unter dieser Rubrik führte sie weiter an, dass die „Art des Nachweises“ in der am 19. März 1927 veröffentlichten streitigen Patentschrift bestehe und dass die „Nachweise zur Stützung und Übersetzungen“ in der Datei „Patentschrift.pdf“ angehängt seien.
34 Im Abschnitt „Begründung“ des oben in Rn. 33 genannten Formulars gab die Streithelferin an, dass sie drei weitere Dateien beifüge. Die erste dieser Dateien war als „Begruendung.pdf“ bezeichnet und enthielt einen einzigen mit „Begründung“ überschriebenen Abschnitt, dessen Inhalt oben in Rn. 5 wiedergegeben ist.
35 Die beiden anderen Dateien sind mit den Registrierungsnummern für die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 bezeichnet und beinhalten Auszüge aus dem vom DPMA geführten Geschmacksmusterregister.
36 Wie das EUIPO zutreffend ausführt, ist, wenn wie im vorliegenden Fall ein Schriftsatz mit der Begründung für einen Antrag auf Nichtigerklärung zusammen mit dem Antrag selbst mittels des vom EUIPO dazu bereitgestellten Formulars eingereicht wird, davon auszugehen, dass dieser Antrag, bestehend aus diesem Formular, aus diesem Schriftsatz mit der Begründung des Antrags sowie aus etwaigen Anlagen, eine Einheit bildet. Der Antrag ist daher unter Berücksichtigung dieser Begründung auszulegen und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2023, Stühle, T‑89/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:132, Rn. 62 bis 67).
37 Als Grund für den Antrag auf Nichtigerklärung wird „Artikel 25 (1) (b) GGV – 4 – Mangel an Neuheit und/oder Eigenart“ angeführt. Zwar geht daraus hervor, dass die Streithelferin geltend gemacht hat, das angegriffene Geschmacksmuster habe zum Zeitpunkt der Anmeldung die Schutzvoraussetzungen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht erfüllt; dem Formular ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sie sich zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags auf fehlende Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 3/2002 oder auf fehlende Eigenart im Sinne von deren Art. 6 berufen hat. Dass sich die Streithelferin auf fehlende Eigenart beruft, geht nur aus der dem Formular beigefügten Datei mit der Begründung des Nichtigkeitsantrags hervor. Daher war im vorliegenden Fall, wenn der von der Streithelferin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund richtig verstanden werden sollte, zwangsläufig der Inhalt dieser Datei zu berücksichtigen.
38 Die Datei mit der Begründung des Nichtigkeitsantrags weist klar darauf hin, dass sowohl das in der streitigen Patentschrift enthaltene ältere Geschmacksmuster D1 als auch die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 nach Ansicht der Streithelferin der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters entgegenstehen. Die Streithelferin hat zwar erklärt: „Stellt man die Form in den Vordergrund, steht [das ältere Geschmacksmuster D1] [der Eigenart] entgegen“, und „[s]tellt man die Farbe in den Vordergrund, stehen die anderen Entgegenhaltungen der Eigenart entgegen.“
39 Zum einen geht aus dem Zusammenhang aber eindeutig hervor, dass es sich bei den „anderen Entgegenhaltungen“ nur um die anderen Geschmacksmuster als dasjenige handeln kann, das in der streitigen Patentschrift dargestellt ist. Die einzigen beiden anderen älteren Geschmacksmuster, die die Streithelferin im Nichtigkeitsantrag erwähnt, und zwar sowohl im Antragsformular als auch in dessen Anlagen, einschließlich der Anlage zur Begründung dieses Antrags, sind die älteren Geschmacksmuster D2 und D3, zu denen die Streithelferin einen Auszug aus dem vom DPMA geführten Geschmacksmusterregister vorgelegt hat.
40 Da die Streithelferin im Wesentlichen vorgebracht hat, die älteren Geschmacksmuster D2 und D3 stünden der Eigenart entgegen, „[wenn] man die Farbe in den Vordergrund [stellt]“, ist zum anderen festzustellen, dass sie nicht geltend macht, allein die Farbgebung der älteren Geschmacksmuster D2 und D3 stehe der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters entgegen, sondern diesen Aspekt beim Vergleich des durch das angegriffene Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrucks mit dem durch diese beiden älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck nur für wichtig hält. Tatsächlich wird der Begriff „Geschmacksmuster“ in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 definiert als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur [oder] der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst [oder] seiner Verzierung ergibt“. Die Farben stellen also nur einen unter mehreren Faktoren dar, die die Erscheinungsform eines Erzeugnisses beeinflussen.
41 Infolgedessen hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters allein im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 geprüft, vorausgesetzt, ihre Feststellung, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster im Vergleich zu diesem älteren Geschmacksmuster keine Eigenart zukomme, weist keinen Beurteilungsfehler auf (siehe oben, Rn. 26 und 27).
42 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002
43 Mit dem auf einen Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützten zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dem angegriffenen Geschmacksmuster in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht keine Eigenart im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 zuerkannt.
44 Die Klägerin trägt erstens vor, das angegriffene Geschmacksmuster, das auch als „Sterntaler Stern“ bezeichnet werde, sei in seiner Formgebung mit dem Geschmacksmuster identisch, das Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 13. Dezember 2023, Light Tec/EUIPO – DecoTrend (Lampenschirm) (T‑10/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:804), ergangen sei, und um das es in der vor dem Gericht anhängigen, unter dem Aktenzeichen T‑40/25 eingetragenen Rechtssache gehe. Das angegriffene Geschmacksmuster weise eine leicht erfassbare, klar geordnete Struktur auf, die sich bei dem älteren Geschmacksmuster D2 nicht finde. Die Struktur der beiden Sterne sei grundverschieden, was einen grundverschiedenen Gesamteindruck begründe. Das ältere Geschmacksmuster D2 besitze weder eine gleichförmige horizontale mittlere Ebene, die aus sechs Strahlen bestehe, noch eine Symmetrie, wie sie das angegriffene Geschmacksmuster charakterisierten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer gebe es bei dem älteren Geschmacksmuster auch keine „gleichmäßig und regelmäßig“ angeordneten Strahlen (Zacken), die vielmehr ungeordnet seien. Die bei dem älteren Geschmacksmuster D2 seitlich angebrachten „Kronen“ bestünden aus fünf Strahlen (Zacken), während sie bei dem angegriffenen Geschmacksmuster aus sechs Strahlen bestünden, die eine andere „Grafik“ als bei dem älteren Geschmacksmuster bildeten. Die Erscheinungsform des angegriffenen Geschmacksmusters sei nicht mit dem älteren Geschmacksmuster D2 darstellbar. So sei die Anordnung der Strahlen bei diesem älteren Geschmacksmuster eher verwirrend vielfältig, während das angegriffene Geschmacksmuster eine leicht erfassbare, klar geordnete Struktur aufweise. Bei dem älteren Geschmacksmuster D2 liefen die Strahlen „bleistiftartig“ spitz zu, was bei dem angegriffenen Geschmacksmuster nicht der Fall sei. Die 18 Strahlen des angegriffenen Geschmacksmusters wiesen abwechselnd eine dreieckige und eine quadratische Grundfläche auf, während das ältere Geschmacksmuster D2 nur 16 Strahlen mit durchgehend dreieckiger Grundfläche aufweise.
45 Vor diesem Hintergrund könne es dahinstehen, ob die unterschiedliche Gestaltung der Strahlen (Zacken) bei den beiden betreffenden Geschmacksmustern, wie die Beschwerdekammer behauptet habe, erst bei genauer Analyse auffalle. Entscheidend sei die grundverschiedene Struktur der Sterne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer sei es wegen des hohen Aufmerksamkeitsgrads des informierten Benutzers und im Hinblick darauf, dass dieser Benutzer beide Muster nebeneinander vergleichen könne, zweifelhaft, wenn nicht fehlerhaft, zu behaupten, dass der informierte Benutzer dieses letztgenannte Detail erst nach einer eingehenden Analyse aller Ansichten der betreffenden Geschmacksmuster bemerken werde. In Bezug auf die „bleistiftartig“ spitz zulaufenden Strahlen (Zacken) des älteren Geschmacksmusters D2 sei das Gegenteil richtig.
46 Es sei nicht stets und ausnahmslos nötig, sämtliche Ansichten der in Rede stehenden Geschmacksmuster zu vergleichen, worauf die Beschwerdekammer zutreffend hingewiesen habe, ohne diesem Ansatz allerdings zu folgen.
47 Zweitens habe die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO das mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochene Erzeugnis „im Original“ vorgelegt. Nach der Rechtsprechung hätte die Beschwerdekammer dieses „Original“ berücksichtigen müssen, da dieser „Original“-Stern offensichtlich mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch sei. Es sei daher falsch, anzunehmen, dass es sich bei diesem „Original“ um ein „anderes Muster“ handeln könnte. Aus zwei der Klageschrift beigefügten Abbildungen dieses „Originals“ gehe hervor, dass sich die betreffenden Geschmacksmuster aus verschiedenen Perspektiven erheblich voneinander unterschieden. Schließlich könne anhand des „Originals“ leicht nachgeprüft werden, dass es unmöglich sei, mit dem älteren Geschmacksmuster D2 eine Ansicht herzustellen, die der Ansicht gemäß den Abbildungen 2.2 und 2.3 des angegriffenen Geschmacksmusters entsprechen würde.
48 Drittens reiche zur Verneinung der Eigenart eines Geschmacksmusters nicht die Feststellung aus, dass die betreffenden Geschmacksmuster gleichermaßen eine „dreidimensionale sternförmige Struktur“ hätten, denn alle dreidimensionalen Leuchtsterne wiesen diese Ähnlichkeit auf. Nach der Entscheidungspraxis der Nichtigkeitsabteilung sei das Merkmal nach außen in alle Richtungen weisender Strahlen üblich für Weihnachtsleuchtsterne und im Gesamteindruck weniger stark zu gewichten. Dreidimensionale Advents- bzw. Weihnachtssterne wiesen unstreitig stets einen Kern in Form eines Polyeders auf, auf den die Strahlen aufgesetzt seien und entsprechend in alle Richtungen strahlten. Sie seien immer ähnlich aufgebaut und wiesen stets ähnliche Erscheinungsmerkmale auf. Was aber allen Erzeugnissen in einem bestimmten Marktsegment eigen sei, könne nicht die Gemeinsamkeit begründen, derentwegen sich die Eigenart der betreffenden Geschmacksmuster verneinen lasse. Der informierte Benutzer richte seine Aufmerksamkeit vielmehr auf die von diesen üblichen Gestaltungsmerkmalen abweichenden Merkmale. Daher müssten die Merkmale gewichtet werden, wobei diejenigen Merkmale bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters geringer zu gewichten seien, die mehr oder weniger „produkttypisch“ seien.
49 Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer habe die oben in Rn. 48 erwähnte Gewichtung nichts mit Fragen der Marktsättigung oder der Musterdichte zu tun. Entscheidend sei allein, dass der informierte Benutzer aus der dreidimensionalen sternförmigen Struktur von Leuchtsternen nicht auf deren fehlende Eigenart schließe. Falsch sei auch die Feststellung der Beschwerdekammer, dass im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt sei. Zwar gebe es keine gesetzliche Vorschrift oder Standardisierungsvorgabe zur Regelung der Erscheinungsform von Leuchtsternen; Vorgaben zur Gestaltung ergäben sich jedoch aus der Natur der Erzeugnisse, nämlich der Leuchtsterne.
50 Auf die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse als „Lampenschirme“ bzw. „elektrische Lichterketten“ in der Anmeldung der Klägerin (siehe oben, Rn. 3) komme es nicht an, da es sich ganz offensichtlich um Leuchtsterne handle. Dagegen habe die Beschwerdekammer die typische Gestaltung von Leuchtsternen zu Unrecht für irrelevant erklärt.
51 Schließlich seien in der gesamten Europäischen Union Advents- und Weihnachtssterne bevorzugt rot bzw. gelb-orange, weil beide Farben, wie auch die Farbe Weiß, als „weihnachtstypisch“ angesehen würden. Die Verwendung dieser Farben entspreche der Verbrauchererwartung, weshalb entsprechende Übereinstimmungen unbeachtlich seien, jedenfalls aber deutlich „untergewichtet“ werden müssten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer werde der Gesamteindruck der betreffenden Geschmacksmuster auch nicht durch diese Farben dominiert.
52 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
53 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Neuheit und die Eigenart, nicht erfüllt.
54 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
55 Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist außerdem bei der Beurteilung der Eigenart eines Unionsgeschmacksmusters der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung dieses Musters zu berücksichtigen.
56 Die Beurteilung der Eigenart eines Unionsgeschmacksmusters erfolgt im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten. Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Im Licht dieser Grundsätze ist in der Prüfungsphase, der sie zugeordnet werden können, auf die verschiedenen oben in den Rn. 43 bis 51 zusammengefassten Argumente der Klägerin einzugehen und zu ermitteln, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall durch die Feststellung, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Eigenart fehle, einen Rechts- oder Beurteilungsfehler begangen hat.
Zum betroffenen Wirtschaftszweig
58 Was die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Erzeugnisse betrifft, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, so ist zu beachten, dass dieser erste Prüfungsschritt, obwohl er sich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt, eine notwendige Voraussetzung für die Definition der ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 angeführten Begriffe „informierter Benutzer“ und „Gestaltungsfreiheit des Entwerfers“ ist. Die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, ermöglicht es nämlich, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO – Eternit Österreich [Bauplatte], T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Da die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zum Gegenstand hat, ist es folgerichtig, den betreffenden Wirtschaftszweig, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dessen Entwicklung im Hinblick auf die Erzeugnisse zu bestimmen, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 23).
60 Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte laut dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 nämlich danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das „Geschmacksmuster“ benutzt wird oder in das „es“ aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des „Geschmacksmusters“. Die Bezugnahme auf das „Geschmacksmuster“ in der Einzahl zur Bestimmung des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung, im Gegensatz zur Verwendung des Begriffs „vorbestehender Formschatz“, der die Vielzahl der bereits vorhandenen Geschmacksmuster umfasst, zeigt deutlich, dass die ersten drei Prüfungsschritte, d. h. die Bestimmung des betreffenden Wirtschaftszweigs, des informierten Benutzers und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, nur in Bezug auf das individuelle Geschmacksmuster, dessen Eigenart beurteilt wird – vorliegend das angegriffene Geschmacksmuster –, durchzuführen sind (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 24).
61 Dagegen wird das ältere Geschmacksmuster bei der Prüfung der ersten drei Schritte der oben in Rn. 56 genannten Beurteilung nicht berücksichtigt. Denn die fehlende Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters kann im Vergleich zu einem älteren Geschmacksmuster festgestellt werden, das bei Erzeugnissen verwendet werden soll, die zu einem völlig anderen Wirtschaftszweig gehören als dem, zu dem die von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnisse gehören. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass diese Bestimmung die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit ausschließlich von den tatsächlichen Umständen dieser Offenbarung und nicht von dem Erzeugnis, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, abhängig macht. Aus dieser Bestimmung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es erforderlich wäre, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, das ältere Geschmacksmuster kennt, wenn dieses in ein Erzeugnis eines anderen Industriezweigs als den des angegriffenen Geschmacksmusters aufgenommen oder bei diesem Erzeugnis verwendet wird. Das ältere Geschmacksmuster kann mithin zu einem ganz anderen Wirtschaftszweig gehören, der durch andere informierte Benutzer und eine andere Gestaltungsfreiheit des Entwerfers gekennzeichnet ist, und ist daher für die Bestimmung des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Wirtschaftszweigs, seines informierten Benutzers und der Gestaltungsfreiheit seines Entwerfers unerheblich (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Zur Bestimmung des Erzeugnisses, in welches das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, ist die sich auf dieses Erzeugnis beziehende Angabe in der Anmeldung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen, daneben aber gegebenenfalls auch das Geschmacksmuster selbst, soweit es die Art, Bestimmung oder Funktion des Erzeugnisses näher beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).
63 Im vorliegenden Fall wurde zum einen das angegriffene Geschmacksmuster entsprechend der Anmeldung für „Lampenschirme“ und für „elektrische Lichterketten“ eingetragen (siehe oben, Rn. 3).
64 Mit dem EUIPO ist festzustellen, dass die Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters anhand der drei von der Klägerin vorgelegten Ansichten (siehe oben, Rn. 2) trotz der Angabe in der Anmeldung nicht mit „elektrischen Lichterketten“ übereinstimmen kann. Diese Ansichten zeigen offensichtlich einen sternförmigen Lampenschirm.
65 Es ist daher unrichtig, zu behaupten, was die Klägerin gleichwohl tut, dass es auf die Bezeichnung „Lampenschirme“ nicht ankomme, da es sich „offensichtlich um Leuchtsterne“ handle. Dieses Argument ist somit zurückzuweisen.
66 Zum anderen ist, wie die Klägerin zutreffend geltend macht und auch das EUIPO einräumt, in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse berücksichtigt werden können, die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern betroffen sind (Urteil vom 23. Oktober 2024, Orgatex/EUIPO – Longton [Bodenmarkierung], T‑25/23, EU:T:2024:725, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Die beim Vergleich der Gesamteindrücke zur Veranschaulichung erfolgte Berücksichtigung der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern betroffen sind, ist jedoch nur gültig, wenn die Erzeugnisse den Geschmacksmustern, wie sie eingetragen sind, entsprechen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO – Autec [Kraftfahrzeuge], T‑209/18, EU:T:2019:377, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO diesem „Originale“ der fraglichen Erzeugnisse vorgelegt, und zwar:
– in Anlage G einen faltbaren Stern, der gemäß der streitigen Patentschrift hergestellt worden sei (von ihr als „Annaberger Faltstern“ bezeichnet);
– in Anlage H einen Leuchtstern, dessen Erscheinungsform dem angegriffenen Geschmacksmuster entspreche (wobei seine Form der eines „Sterntaler Sterns“ gleiche).
69 Die Klägerin hat hingegen kein tatsächlich vertriebenes Erzeugnis vorgelegt, bei dem nach ihrer Ansicht das ältere Geschmacksmuster D2 verwendet werden sollte. Da weder das in der streitigen Patentschrift enthaltene ältere Geschmacksmuster D1 noch gar diese Patentschrift selbst im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Stichhaltigkeit der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit angeführten Klagegründe relevant ist (siehe oben, Rn. 32 bis 41), ist der Leuchtstern, dessen Erscheinungsform nach Ansicht der Klägerin dem angegriffenen Geschmacksmuster entspricht, somit das einzige unter den „Originalen“, die sie dem EUIPO als tatsächlich vertriebene, von den fraglichen Geschmacksmustern betroffene Erzeugnisse vorgelegt hat.
70 In Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erklärt, Gegenstand des vor ihr anhängigen Verfahrens sei das angegriffene Geschmacksmuster sowie das ältere Geschmacksmuster D2 in der Form, wie es sich aufgrund der eingereichten Abbildungen ergebe. Jeder Hinweis auf das „Original“ sei unbeachtlich, da dieses unter Umständen ein anderes Geschmacksmuster zeige.
71 Damit hat die Beschwerdekammer, wie die Klägerin zu Recht geltend macht und auch das EUIPO implizit anerkennt, die in der Rechtsprechung entwickelten Standards für die Berücksichtigung tatsächlich vertriebener Erzeugnisse, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, verkannt (siehe oben, Rn. 62, 66 und 67). Denn soweit sich die Beschwerdekammer auf die Erwägung stützt, dass ein solches Erzeugnis „unter Umständen“ ein anderes Geschmacksmuster zeige, ohne überhaupt zu prüfen, ob das tatsächlich vorgelegte Erzeugnis dem angegriffenen Geschmacksmuster entspricht, verhindert sie letztlich aufgrund einer bloßen Möglichkeit, die sie versäumt zu prüfen, von vornherein die Anwendung dieser Rechtsprechung.
72 Wie das EUIPO im Wesentlichen darlegt, lässt dieser Rechtsfehler die angefochtene Entscheidung jedoch unberührt.
73 Denn gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bezeichnet ein „Geschmacksmuster“ die „Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Der Schutz eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 besteht somit im Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung ist insoweit zu entnehmen, dass der Schutz sich weder auf Bauelemente erstrecken sollte, die während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2014, Biscuits Poult/HABM – Banketbakkerij Merba [Keks], T‑494/12, EU:T:2014:757, Rn. 22 bis 24, und vom 3. Oktober 2014, Cezar/HABM – Poli-Eco [Einsatz], T‑39/13, EU:T:2014:852, Rn. 40).
74 Auch wenn die grafische oder fotografische Wiedergabe des fraglichen Geschmacksmusters für sich allein nicht erkennen lässt, welche Aspekte des Geschmacksmusters sichtbar wären oder wie das Geschmacksmuster visuell wahrgenommen würde, können daher gerade zu diesem Zweck tatsächlich vertriebene Erzeugnisse oder deren Verwendungsweise berücksichtigt werden (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 32).
75 Daraus folgt, dass die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, bei denen die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster verwendet oder in die sie aufgenommen werden, nur zur Veranschaulichung berücksichtigt werden dürfen, um die visuellen Aspekte dieser Geschmacksmuster zu bestimmen. Diese Berücksichtigung ist jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse den Geschmacksmustern in ihrer eingetragenen Form entsprechen. Ein tatsächlich vertriebenes Erzeugnis darf daher dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Geschmacksmuster, das bei ihm verwendet oder darin aufgenommen wurde, von dem Geschmacksmuster in seiner eingetragenen Form abweicht oder wenn sich gewisse Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses nicht eindeutig aus der eingetragenen grafischen Wiedergabe des Geschmacksmusters ergeben (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 33).
76 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, die Berücksichtigung des tatsächlich vertriebenen Erzeugnisses, bei dem das angegriffene Geschmacksmuster verwendet worden sei, stütze ihre Auffassung, dass dieses Geschmacksmuster im Vergleich zum älteren Geschmacksmuster D2 Eigenart aufweise. Hierzu legt die Klägerin in den Rn. 15, 24, 33 und 36 der Klageschrift mehrere Fotos vor, die nach ihrem Verständnis einen der Sterne in Form eines „Sterntaler Sterns“ aus der elektrischen Lichterkette zeigen, auf die sich das angegriffene Geschmacksmuster bezieht, obwohl diese Fotos keiner der sieben Ansichten entsprechen, die sie beim EUIPO zur Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters eingereicht hatte (siehe oben, Rn. 2). Sie meint, aus diesen zusätzlichen Fotos gehe hervor, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck als das ältere Geschmacksmuster D2 vermittle und somit im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 Eigenart besitze.
77 In Anbetracht der oben in den Rn. 73 bis 75 angeführten Rechtsprechung können solche Fotos tatsächlich vertriebener Erzeugnisse jedoch, wie das EUIPO zu Recht hervorhebt, nur zur Veranschaulichung herangezogen werden, um die Schlussfolgerung zu bestätigen, die aus den relevanten Abbildungen des betreffenden Geschmacksmusters – d. h., was das angegriffene Geschmacksmuster angeht, aus den sieben Ansichten, die die Klägerin beim EUIPO zur Eintragung dieses Geschmacksmusters eingereicht hatte (siehe oben, Rn. 2) – gezogen wurde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daher die Berücksichtigung tatsächlich vertriebener Erzeugnisse für die aus dem Vergleich der Gesamteindrücke gezogene Schlussfolgerung nicht entscheidend sein.
78 Da die Klägerin zum Vergleich des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters heranzieht, die sich nicht aus den sieben von ihr beim EUIPO zu dessen Eintragung eingereichten Ansichten (siehe oben, Rn. 2), sondern vielmehr aus zusätzlichen Fotos von Teilen einer elektrischen Lichterkette ergeben, die nach Ansicht der Klägerin mit diesem Geschmacksmuster angesprochen wird, brauchte die Beschwerdekammer diese nicht zu berücksichtigen. Dass sich die Beschwerdekammer, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, auf eine Erwägung gestützt hat, die im Widerspruch zu den Kriterien der Rechtsprechung steht (siehe oben, Rn. 71), lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung daher unberührt.
Zum informierten Benutzer
79 Mit dem Begriff des „informierten Benutzers“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ist weder der Hersteller noch der Verkäufer der Erzeugnisse gemeint, in die die fraglichen Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, sondern die Person, die das Erzeugnis zu dem dafür vorgesehenen Zweck benutzt hat (Urteil vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO – Wolf PVG [Saugdüsen für Staubsauger], T‑175/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:160, Rn. 19). Er ist als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem Begriff des Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).
80 Was den Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers betrifft, so ist dieser zwar nicht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der ein Geschmacksmuster in der Regel als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, aber auch kein Sachkundiger oder Fachmann, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann. Somit setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).
81 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 44 und 47 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, der informierte Benutzer sei, ohne Sachverständiger oder Hersteller zu sein, eine Person, die mit Leuchtsternen vertraut sei, die im relevanten Zeitraum vor dem Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters auf dem Markt verfügbar gewesen seien, und zwar hauptsächlich aufgrund ihrer eigenen Erfahrung oder ihres eigenen Interesses an diesen Erzeugnissen. Wegen der Natur dieser Erzeugnisse sei der informierte Benutzer in der Lage, die Geschmacksmuster miteinander zu vergleichen. Aufgrund seines Interesses an den Erzeugnissen weise er eine erhöhte Aufmerksamkeit auf. Er sei einigermaßen gut informiert, aber kein Spezialist, und selbst wenn er einem Produkttyp mit besonders auffälliger Form gegenüberstehe, verliere er alle anderen bemerkenswerten Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters nicht aus den Augen.
82 Zwar beanstanden die Parteien nicht diese Feststellung zum informierten Benutzer und zu dessen Aufmerksamkeitsgrad, doch wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung der Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung, wonach dieser Benutzer die teilweise unterschiedliche Gestaltung der Strahlen in den Sternen der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster „erst bei genauer Analyse“ unter Berücksichtigung verschiedener Ansichten bemerke. Nach Auffassung der Klägerin steht dies im Widerspruch sowohl zu der Feststellung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des informierten Benutzers als auch zu der Aussage, dass dieser Benutzer in der Lage sei, die beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster miteinander zu vergleichen.
83 Wie das EUIPO im Wesentlichen geltend macht, bedeutet die Tatsache, dass der informierte Benutzer einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweist, sowie der Umstand, dass er die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster „nebeneinander“ vergleichen kann, jedoch weder, dass dieser Benutzer stets in der Lage wäre, alle noch so geringfügigen Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern zu erkennen, noch, dass sich solche Unterschiede erheblich auf den Gesamtausdruck auswirken würden, den diese Geschmacksmuster bei ihm hervorrufen. Wenngleich dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist, werden die von ihr angeführten konkreten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beim Vergleich der Gesamteindrücke, die diese Geschmacksmuster hervorrufen, geprüft werden, wobei dem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers sowie der Tatsache Rechnung getragen wird, dass er in der Lage ist, die beiden einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster miteinander zu vergleichen.
Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
84 Nach der Rechtsprechung wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67).
85 Bei der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers handelt es sich in diesem Zusammenhang um einen Faktor, der es ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren, und nicht um einen eigenständigen Faktor, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt. Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck auf den informierten Benutzer untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Kraftfahrzeuge, T‑209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Der Einfluss des Faktors der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf die Eigenart variiert nach einer umgekehrten Proportionalitätsregel. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Somit stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher keine Eigenart besitzt. Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 51 bis 53 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht eingeschränkt. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass diese Gestaltungsfreiheit durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt wäre. Bei Lampenschirmen, elektrischen Lichterketten und Leuchtsternen sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers groß. Lampenschirme und elektrische Lichterketten könnten jede erdenkliche Form aufweisen und seien in ihrer Gestaltung keinen Einschränkungen unterworfen. Leuchtsterne könnten im Hinblick auf ihre Grundform unterschiedliche Formen, Größen und Gestaltungen aufweisen. Eine Einschränkung bestehe bei diesen drei Produkten insofern, als sie zur Aufnahme handelsüblicher Leuchtmittel geeignet sein sollten und die Sicherheitsanforderungen für die Beleuchtung erfüllen müssten.
88 Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung mit der Begründung, dass die Erscheinungsform von Leuchtsternen zwar nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Standardisierungsvorgaben geregelt sei, dass sich insoweit jedoch Vorgaben aus der Natur der Erzeugnisse, nämlich der Leuchtsterne, ergäben. Das EUIPO weist jedoch zu Recht darauf hin, dass nach der oben in den Rn. 84 bis 86 angeführten Rechtsprechung nur Vorgaben, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines seiner Bestandteile bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben, für die Feststellung relevant sind, dass der Gestaltungsspielraum des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters eingeschränkt ist, denn diese Vorgaben oder Vorschriften führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden.
89 Die Klägerin räumt selbst ein, dass es im vorliegenden Fall weder solche Vorgaben aufgrund der technischen Funktion des Erzeugnisses noch solche auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften gibt, weshalb ihre Einwände gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach der Gestaltungsspielraum des Entwerfers nicht eingeschränkt sei, zurückzuweisen sind.
90 Soweit die Klägerin geltend macht, Vorgaben zur Gestaltung ergäben sich aus der Natur der fraglichen Erzeugnisse, bei denen es sich um Leuchtsterne handle, die daher naturgemäß eine dreidimensionale, sternförmige Struktur aufweisen müssten, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern.
91 Erstens wäre, selbst wenn es sich bei den mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Erzeugnissen um Leuchtsterne handeln sollte, festzustellen, dass die dreidimensionale, sternförmige Struktur, die solche Sterne naturgemäß aufweisen müssen, keineswegs ein Merkmal ist, das durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eine darauf anwendbare gesetzliche Vorschrift vorgegeben wäre, so dass diese Struktur keine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers begründen würde.
92 Wie oben in den Rn. 63 bis 78 erwähnt, handelt es sich zweitens entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei dem mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Erzeugnis um einen Lampenschirm und nicht um eine elektrische Lichterkette oder einen Leuchtstern. Wie das EUIPO zutreffend ausführt, kann ein Lampenschirm aber jede erdenkliche Form annehmen und ist keineswegs auf sternförmige Strukturen beschränkt.
93 Auch wenn die Klägerin in diesem Kontext meint, ihr Argument, wonach der informierte Benutzer bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters den mehr oder weniger produkttypischen Merkmalen weniger Bedeutung beimesse, habe nichts mit der Frage der Sättigung des Stands der Technik zu tun, ist drittens darauf hinzuweisen, dass in einer solchen Sättigung des Stands der Technik jedenfalls keine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers gesehen werden kann (Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), wie dies auch die Beschwerdekammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung erkannt hat.
94 Nach der Rechtsprechung kann eine Sättigung des Stands der Technik aufgrund der Existenz anderer Geschmacksmuster desselben Erzeugnisses mit denselben Gesamtmerkmalen geeignet sein, den informierten Benutzer stärker für die eher geringfügigen Unterschiede zwischen den einzelnen Geschmacksmustern zu sensibilisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM – THC [Heizkörper], T‑83/11 und T‑84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81). Ein Geschmacksmuster kann wegen einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen aufweisen, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 23. Juli 2025, EveMotion/EUIPO – WMK Trading [Pavillon], T‑54/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:753, Rn. 36).
95 Zum einen sollte die Prüfung einer derartigen Sättigung des Stands der Technik und deren Konsequenzen aber beim Vergleich der Gesamteindrücke erfolgen, welche die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorrufen, und nicht im Rahmen der Ermittlung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers.
96 Da es sich bei dem mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Erzeugnis um einen Lampenschirm, nicht aber um eine elektrische Lichterkette, einen Leuchtstern, einen Weihnachts- oder einen Adventsstern handelt (siehe oben, Rn. 63 bis 78 und 92), ist zum anderen festzustellen, dass die Klägerin keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass Lampenschirme im Allgemeinen oder zumindest häufig mit sternförmigen Leuchtkörpern versehen wären.
97 Im vorliegenden Fall ist somit, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 58 und 59 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, nicht ersichtlich, dass eine Sättigung des Stands der Technik vorläge und der informierte Benutzer deshalb für die eher geringfügigen Unterschiede zwischen den einzelnen Geschmacksmustern dieses Erzeugnisses stärker sensibilisiert wäre.
Zum Vergleich der Gesamteindrücke
98 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Die Eigenart eines Geschmacksmusters ist durch einen Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern, die einzeln aus allen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern ermittelt wurden, zu beurteilen, und nicht durch einen Vergleich mit einer Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35).
100 Der Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke muss synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Diesem Vergleich müssen die offenbarten Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale – insbesondere technischer Art – zu berücksichtigen. Er muss sich grundsätzlich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des älteren Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
101 Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz der Geschmacksmuster sind zu berücksichtigen: die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad des Gestaltungsspielraums des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002), eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die geeignet sein kann, den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern zu sensibilisieren, sowie die Art und Weise, wie das betreffende Erzeugnis benutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 64 bis 70 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, Gegenstand des Verfahrens sei zum einen das angegriffene Geschmacksmuster und zum anderen das ältere Geschmacksmuster D2. Wie oben in Rn. 70 erwähnt, ist nach Ansicht der Beschwerdekammer jeder Hinweis auf das „Original“ unbeachtlich.
103 Die Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters zeigt:
– eine dreidimensionale, sternförmige Struktur mit klar definierten und symmetrisch angeordneten Spitzen;
– zwölf lange, spitz zulaufende Zacken mit dreieckiger Grundfläche und sechs lange, spitz zulaufende Zacken mit quadratischer Grundfläche, wobei alle Zacken gleichmäßig und regelmäßig verteilt sind;
– eine Kombination aus den Farben Rot und Gelb, wobei die Zacken gelbe Spitzen haben, die zu den roten Grundflächen führen.
104 Die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters D2 zeigt:
– eine dreidimensionale, sternförmige Struktur mit klar definierten und symmetrisch angeordneten Spitzen;
– 16 lange, spitz zulaufende Zacken mit dreieckiger Grundfläche, die gleichmäßig und regelmäßig verteilt sind;
– eine Kombination aus den Farben Rot und Gelb, wobei die Zacken gelbe Spitzen haben, die zu den roten Grundflächen führen.
105 Die Beschwerdekammer hat dazu festgestellt, die beiden in Rede stehenden Geschmacksmuster hätten dasselbe sternförmige, stachelige Aussehen mit gelb-roten Zacken, wobei die farbliche Gestaltung nahezu identisch sei. Die farblichen Unterschiede, die unter Umständen ausschließlich der fotografischen Wiedergabe geschuldet seien, fielen dem informierten Benutzer nicht ins Auge. Gleiches gelte in Bezug auf die teilweise unterschiedliche Gestaltung der Zacken, die dem informierten Verbraucher erst bei genauer Analyse der Muster auffalle. Es bedürfe einer eingehenden Analyse unter Berücksichtigung verschiedener Ansichten, um die unterschiedliche Gestaltung der Zacken im angegriffenen Geschmacksmuster zu erkennen. Die quadratische Grundstruktur der Zacken sei in den Abbildungen 2.2 und 2.3 des angegriffenen Geschmacksmusters kaum zu erkennen. Die unterschiedliche Gestaltung der Aufhängevorrichtung bzw. der Zufuhr elektrischen Stroms könne nicht dazu beitragen, den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zu verändern. Da das angegriffene Geschmacksmuster „Lampenschirme“ bzw. „elektrische Lichterketten“ zum Gegenstand habe, sei das Vorbringen der Klägerin zur typischen Gestaltung von Weihnachtssternen nicht entscheidungserheblich. Dies gelte auch für die Farben. Sowohl „Lampenschirme“ und „elektrische Lichterketten“ als auch Weihnachtsterne könnten in allen Farben angeboten werden, so dass der informierte Nutzer den Farben Gelb und Rot bzw. Orange nicht nur untergeordnete Bedeutung beimesse. Vielmehr dominierten die Farben den Gesamteindruck. Dem angegriffenen Geschmacksmuster komme somit keine Eigenart im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 zu.
106 Soweit die Klägerin meint, die Erscheinungsform des angegriffenen Geschmacksmusters sei nicht mit dem älteren Geschmacksmuster D2 darstellbar, ist darauf hinzuweisen, dass ein angegriffenes Geschmacksmuster als neu im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 angesehen werden kann, auch wenn es keine Eigenart im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung aufweist (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Gifi Diffusion/EUIPO – Crocs [Fußbekleidung], T‑424/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:136, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn das Erfordernis der Eigenart nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ist, weil es einen höheren Grad der Differenzierung gegenüber jedem älteren Geschmacksmuster verlangt, strenger als das Erfordernis der Neuheit nach Art. 5 dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es spielt also keine Rolle, wenn die Klägerin geltend macht, das ältere Geschmacksmuster D2 sei im Wesentlichen nicht mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch, da dessen Erscheinungsform mit dem älteren Geschmacksmuster D2 nicht darstellbar sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dadurch höchstens verhindert, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster als identisch angesehen werden könnten, so dass dieses ältere Geschmacksmuster nicht neu wäre. Die fehlende Identität bedeutet jedoch nicht, dass ausgeschlossen werden könnte, dass das angegriffene Geschmacksmuster im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 keine Eigenart aufweist. Dieses Vorbringen der Klägerin geht daher im vorliegenden Fall ins Leere.
107 Die Beschwerdekammer weist selbst auf mehrere Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hin (siehe oben, Rn. 105): Sie stellt farbliche Unterschiede, eine teilweise unterschiedliche Gestaltung der Zacken sowie Abweichungen bei der Aufhängevorrichtung bzw. der Zufuhr elektrischen Stroms fest. Während die Beschwerdekammer, deren Auffassung in dieser Hinsicht vom EUIPO und von der Streithelferin geteilt wird, meint, diese Unterschiede würden vom Benutzer erst nach einer eingehenden Analyse wahrgenommen, hält die Klägerin sie für so markant, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster Eigenart zuerkannt werden müsse.
108 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie speziell den von der Beschwerdekammer vorgenommenen Vergleich der Gesamteindrücke rügt, auf zwei Prämissen beruht, die sich als unrichtig erwiesen haben. Zum einen handelt es sich entgegen ihrer Ansicht bei den mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Erzeugnissen um „Lampenschirme“ und weder um „elektrische Lichterketten“ noch um Weihnachts- oder Adventssterne (siehe oben, Rn. 63 bis 78 und 92). Zum anderen sind im vorliegenden Fall nicht die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zu berücksichtigen, auf die das angegriffene Geschmacksmuster angewendet wurde (siehe oben, Rn. 66 bis 78). Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist bei „Lampenschirmen“ der Gestaltungsspielraum des Entwerfers nicht eingeschränkt (siehe oben, Rn. 87 bis 97) und eine Sättigung des Stands der Technik nicht ersichtlich, aufgrund deren der informierte Benutzer für die eher geringfügigen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern stärker sensibilisiert wäre (siehe oben, Rn. 93 bis 97).
109 Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der informierte Benutzer werde die sternförmigen Teile der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster sowie die Farben Rot und Gelb als für Weihnachts- oder Adventssterne üblich ansehen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, können „Lampenschirme“ jede erdenkliche Form und Farbe annehmen. Da es sich also um Merkmale handelt, bei denen eine gewisse Vielfalt besteht, wird der informierte Benutzer ihnen nicht weniger Aufmerksamkeit schenken als anderen Merkmalen dieser Geschmacksmuster.
110 Angesichts der relativen Komplexität dieser Formen hat die Beschwerdekammer in Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung im Übrigen zu Recht ausgeführt, es bedürfe einer eingehenden Analyse, um die unterschiedliche Gestaltung der Zacken in den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern zu erkennen. Sie hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass die quadratische Grundstruktur der Zacken in den Abbildungen 2.2 und 2.3 des angegriffenen Geschmacksmusters kaum zu erkennen sei. Dass die Strahlen (oder Zacken) bei dem Stern in dem angegriffenen Geschmacksmuster sowohl eine dreieckige als auch eine quadratische Grundfläche haben, während ihre Grundfläche bei dem Stern in dem älteren Geschmacksmuster D2 nur dreieckig ist, stellt aber genau einen der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern dar, auf den die Klägerin besonders hinweist.
111 Selbst wenn er einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweist, wird der informierte Benutzer der betreffenden „Lampenschirme“, hinsichtlich deren die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht eingeschränkt und eine Sättigung des Stands der Technik nicht ersichtlich ist, zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und dem älteren Geschmacksmuster D2 keine so markanten Unterschiede wahrnehmen, dass sich ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergäbe.
112 Insgesamt wird ein solcher informierter Benutzer daher weder die von der Klägerin angesprochene „leicht erfassbare, klar geordnete Struktur“ des Sterns in dem angegriffenen Geschmacksmuster wahrnehmen noch bemerken, dass die Sterne in dem älteren Geschmacksmuster D2 weder eine gleichförmige horizontale mittlere Ebene noch eine Symmetrie noch gleichmäßig und regelmäßig angeordnete Strahlen (Zacken) aufweisen. Er wird vielleicht den Unterschied am Ende der Sternspitzen in den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern erkennen, darin jedoch ein Detail sehen, das im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten nicht markant genug ist, um den Gesamteindruck zu beeinflussen, wenn er es nicht sogar für bedeutungslos hält. Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, wird ein solcher Benutzer von „Lampenschirmen“ zunächst bemerken, dass diese Bestandteile der betreffenden Geschmacksmuster alle die gleiche dreidimensionale Form eines Sterns und die gleichen Farben aufweisen. Außerdem wird er die von der Beschwerdekammer ermittelten und oben in den Rn. 103 und 104 wiedergegebenen identischen oder ähnlichen Merkmale der Geschmacksmuster wahrnehmen. Die Beschwerdekammer hat auch zu Recht befunden, dass die unterschiedliche Gestaltung der Aufhängevorrichtung bzw. der Zufuhr elektrischen Stroms keine Änderung des Gesamteindrucks bewirken kann, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hervorrufen.
113 Die Beschwerdekammer hat daher rechts- und beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass das angegriffene Geschmacksmuster im Vergleich zu dem älteren Geschmacksmuster D2 keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 aufweise.
114 Die übrigen Argumente der Klägerin sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
115 Soweit die Klägerin erstens geltend macht, es sei nicht stets und ausnahmslos erforderlich, sämtliche Ansichten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zu vergleichen, und beanstandet, dass die Beschwerdekammer einen solchen Ansatz verfolgt habe, genügt die Feststellung, dass die Klägerin dieses Vorbringen nicht belegt hat. Sie benennt weder das betreffende Geschmacksmuster noch die Ansicht, die ihres Erachtens bei dem Vergleich unberücksichtigt bleiben sollte. Sie erklärt auch nicht, welche Gründe es nach ihrer Meinung rechtfertigen sollen, eine bestimmte Ansicht eines der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster bei dem Vergleich unberücksichtigt zu lassen. Schließlich äußert sie sich nicht dazu, welche Konsequenzen es nach ihrer Meinung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte, wenn diese Ansicht bei dem Vergleich nicht berücksichtigt würde. Dieses Vorbringen ist somit wegen mangelnder Substantiierung zurückzuweisen.
116 Die Klägerin erläutert zweitens nicht, warum es relevant sein sollte, dass die Formgebung eines der mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Sterne der Formgebung des Geschmacksmusters, das in der Rechtssache angegriffen wurde, in der das Urteil vom 13. Dezember 2023, Lampenschirm (T‑10/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:804), ergangen ist, sowie der Formgebung entspricht, um die es in der beim Gericht anhängigen, unter dem Aktenzeichen T‑40/25 eingetragenen Rechtssache geht. Diese anderen Geschmacksmuster stellen nicht das in der vorliegenden Rechtssache angegriffene Geschmacksmuster dar und wurden von der Streithelferin nicht zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung herangezogen. Dieser von der Klägerin angeführte Umstand hat, selbst wenn er als erwiesen angesehen würde, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, so dass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.
117 Soweit die Klägerin drittens auf die Entscheidungspraxis des EUIPO zu Weihnachtssternen verweist, genügt einmal mehr die Feststellung, dass die mit dem angegriffenen Geschmacksmuster angesprochenen Erzeugnisse „Lampenschirme“ sind, nicht aber „elektrische Lichterketten“, Weihnachts- oder Adventssterne (siehe oben, Rn. 63 bis 78, 92 und 108).
118 Daher ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen, weshalb es im vorliegenden Fall irrelevant ist, dass die Beschwerdekammer die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht im Vergleich zu dem Geschmacksmuster D1, geschweige denn im Vergleich zu der streitigen Patentschrift, in der Letzteres enthalten ist, geprüft hat (siehe oben, Rn. 26 und 41).
119 Nach alledem ist, da keiner der Klagegründe durchgreift, auf die die Klägerin ihre Aufhebungs- und Abänderungsanträge gestützt hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
120 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
121 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Soweit die Streithelferin jedoch beantragt hat, der Klägerin „die Kosten des gesamten Nichtigkeitsverfahrens“ aufzuerlegen, ist festzustellen, dass, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, Nr. 2 des verfügenden Teils jener Entscheidung weiterhin für die im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2023, Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa/EUIPO – Falubaz Polska [FALUBAZ], T‑703/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:19, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
122 Da das EUIPO hingegen beantragt hat, die Klägerin nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die DecoTrend GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Light Tec Ltd.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Buttigieg
Schwarcz
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2026.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.