Rechtsprechung / EuG / 2012

EuG Beschluss vom 27.03.2012 – T-261/11

ECLI:EU:T:2012:157

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27)

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.

3 Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden.