Rechtsprechung / EuG / 2012
EuG Beschluss vom 27.03.2012 – T-261/11
ECLI:EU:T:2012:157
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens. Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27)
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2 Die European Goldfields Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Über den Streithilfeantrag der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomixanias Chrysou ist nicht zu entscheiden.