Rechtsprechung / EuG / 2012
EuG Urteil vom 21.03.2012 – T-113/06
ECLI:EU:T:2012:135
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen wird für nichtig erklärt, soweit sie die Marine Harvest Norway AS als Rechtsnachfolgerin der Fjord Seafood Norway AS für die auf deren Importe bis 18. September 2007 angewendeten Antidumpingzölle und die Alsaker Fjordbruk AS betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marine Harvest Norway als Rechtsnachfolgerin der Fjord Seafood Norway und die Kosten der Alsaker Fjordbruk. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 15, S. 1)
Tenor§
Tenor§
1 Die Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen wird für nichtig erklärt, soweit sie die Marine Harvest Norway AS als Rechtsnachfolgerin der Fjord Seafood Norway AS für die auf deren Importe bis 18. September 2007 angewendeten Antidumpingzölle und die Alsaker Fjordbruk AS betrifft.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Marine Harvest Norway als Rechtsnachfolgerin der Fjord Seafood Norway und die Kosten der Alsaker Fjordbruk.
4 Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.