Rechtsprechung / EuG / 2012
EuG Urteil vom 06.03.2012 – T-65/06
ECLI:EU:T:2012:103
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die FLSmidth & Co. A/S für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird. Der Betrag, für dessen Zahlung die FLSmidth & Co. A/S nach Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C(2005) 4634 endg. gesamtschuldnerisch haftet, wird auf 14,45 Mio. Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission und FLSmidth & Co. tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die FLSmidth & Co. A/S für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.
2 Der Betrag, für dessen Zahlung die FLSmidth & Co. A/S nach Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C(2005) 4634 endg. gesamtschuldnerisch haftet, wird auf 14,45 Mio. Euro festgesetzt.
3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4 Die Europäische Kommission und FLSmidth & Co. tragen ihre eigenen Kosten.