Rechtsprechung / EuG / 2012

EuG Beschluss vom 17.02.2012 – T-572/11

ECLI:EU:T:2012:83

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen und insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 218, S. 20) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1), soweit sie den Antragsteller betreffen

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.