Rechtsprechung / EuG / 2012

EuG Urteil vom 07.02.2012 – T-64/11

ECLI:EU:T:2012:59

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) wird aufgehoben. Das HABM und die Runners Point Warenhandels GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Run2Day Franchise BV.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Run2Day Franchise BV und der Runners Point Warenhandels GmbH

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. November 2010 (Sache R 349/2010‑1) wird aufgehoben.

2 Das HABM und die Runners Point Warenhandels GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Run2Day Franchise BV.