Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Beschluss vom 16.12.2011 – T-203/10
ECLI:EU:T:2011:766
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV und der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande haben sich erledigt. Die Stichting Woonpunt, die Stichting Com.wonen, die Stichting Haag Wonen sowie die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. Die Vesteda Groep BV und die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2 Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV und der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande haben sich erledigt.
3 Die Stichting Woonpunt, die Stichting Com.wonen, die Stichting Haag Wonen sowie die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4 Die Vesteda Groep BV und die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande als Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.