Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 13.12.2011 – T-61/09

ECLI:EU:T:2011:733

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der Bösinger Fleischwaren GmbH

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007‑1) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.