Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 30.11.2011 – T-123/10

ECLI:EU:T:2011:706

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.