Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Urteil vom 16.11.2011 – T-59/06
ECLI:EU:T:2011:669
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die durch Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) verhängte Geldbuße wird auf 9,18 Mio. Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission, die Low & Bonar plc und die Bonar Technical Fabrics NV tragen ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor§
Tenor§
1 Die durch Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) verhängte Geldbuße wird auf 9,18 Mio. Euro festgesetzt.
2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3 Die Europäische Kommission, die Low & Bonar plc und die Bonar Technical Fabrics NV tragen ihre eigenen Kosten.