Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 20.10.2011 – T-57/09

ECLI:EU:T:2011:609

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, wird für nichtig erklärt. Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates (ABl. 2008/S 91-122796) abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung des Rates vom 1. Dezember 2008, mit der das Angebot der Unternehmensgruppe Alfastar-Siemens, bestehend aus Alfastar Benelux und der Siemens IT Solutions and Services SA, im Rahmen der Ausschreibung UCA 218 07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung – Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bewerber vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.

2 Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

3 Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.