Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Beschluss vom 14.10.2011 – T-489/11

ECLI:EU:T:2011:597

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2011) 4903 endg. der Kommission vom 13. Juli 2011, mit dem die von Bulgarien zugunsten von Rousse Industry in Form nicht beglichener Forderungen des Staates gewährte staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009), soweit mit diesem Beschluss die Rückforderung dieser Beihilfe von der Klägerin angeordnet wird

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.