Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 06.10.2011 – T-247/10

ECLI:EU:T:2011:579

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008-4) wird aufgehoben. Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der medi GmbH & Co. KG. Die Deutsche Medien Center GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG und der Deutsche medi Präventions GmbH

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008-4) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der medi GmbH & Co. KG.

3 Die Deutsche Medien Center GmbH trägt ihre eigenen Kosten.