Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Urteil vom 29.09.2011 – T-150/10
ECLI:EU:T:2011:552
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG. Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM. Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG und der Loopia AB
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) wird aufgehoben.
2 Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG.
3 Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM.
4 Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten.