Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 27.09.2011 – T-207/09

ECLI:EU:T:2011:537

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008‑2) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri. Die Nike International Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nike International Ltd und Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Februar 2009 (Sache R 554/2008‑2) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Mustapha El Jirari Bouzekri. Die Nike International Ltd trägt ihre eigenen Kosten.