Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 16.09.2011 – T-316/11

ECLI:EU:T:2011:484

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mathieu Kadio Morokro betreffen. Die Wirkungen des Beschlusses 2011/221 werden in Bezug auf Herrn Kadio Morokro bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 330/2011 aufrechterhalten. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadio Morokro.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20) und der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Kläger betreffen

Tenor§

Tenor§

1 Der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mathieu Kadio Morokro betreffen.

2 Die Wirkungen des Beschlusses 2011/221 werden in Bezug auf Herrn Kadio Morokro bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 330/2011 aufrechterhalten.

3 Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadio Morokro.